Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist zwar grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb von 5 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.
Sachverhalt
Die Antragstellerin erwarb im Jahr 1994 ein Grundstück. Sie ließ den bestehenden Altbau sanieren und errichtete zudem einen Neubau. Die Baumaßnahmen endeten im Wesentlichen im Februar 1999. Ab Oktober 2000 erteilte die Antragstellerin diversen Maklern den Auftrag, das Objekt zu veräußern. Im Juni 2004 kam es schließlich zur Veräußerung der Immobilie.
Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Vermietungsverluste u. a. für die Jahre 2001 bis 2004 unberücksichtigt und führte als Begründung an, dass die Antragstellerin innerhalb der tatsächlichen Vermögensnutzung keinen Totalüberschuss habe erwirtschaften können. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren lehnte es zudem die Aussetzung der Vollziehung ab.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, d. h. wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das gilt auch, wenn das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses tatsächlich veräußert wird.
Vorliegend ist aus den Gesamtumständen nach summarischer Prüfung zu schließen, dass sich die Antragstellerin auch noch nach Beginn ihrer Vermietungstätigkeit im Jahr 1999 nicht endgültig für eine langfristige Vermietung entschieden hat. Denn sie hat sich bewusst die Möglichkeit offen gelassen, das Mietobjekt innerhalb einer Frist, in der sie einen Gesamtüberschuss nicht hat erzielen können, zu verkaufen. Hierfür spricht insbesondere, dass sie die Immobilie nach Abschluss der Bauarbeiten zum Verkauf angeboten und auch veräußert hat. Wird nämlich ein bebautes Grundstück innerhalb von in der Regel 5 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert, ist dies ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz.
Hinweis
Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Im Aussetzungsverfahren findet lediglich eine summarische Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel statt. Die endgültige Entscheidung, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, bleibt daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Allerdings deutet vorliegend vieles darauf hin, dass die Antragstellerin auch im Hauptsacheverfahren unterliegen wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Beschluss vom 20.09.2010, 5 V 886/10