OFD Cottbus, Verfügung v. 12.05.2000, S 2253 - 6 - St 214

Es ist gefragt worden, ob bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ein privater Veräußerungsgewinn, der den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt, bei der Ermittlung des Totalüberschusses zu berücksichtigen ist.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hierzu mit Erlass vom 20. April 2000, 34 – S 2256 –1/00 Stellung genommen.

Danach ist der bei § 23 EStG erfasste Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks nicht in die Beurteilung der Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte im Sinne des § 21 EStG einzubeziehen, weil die Einkunftserzielungsabsicht für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln ist. Eine von der konkreten Einkunftsart losgelöste Überschusserzielungsabsicht gibt es nicht.

Unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fällt eine Vermietungstätigkeit daher nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der laufenden Vermögensnutzung auf Dauer einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Wertsteigerungen der Immobilie oder der später einmal zu erwartende Erlös aus der Substanzverwertung müssen bei der Überschussprognose unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht vom Tatbestand des § 21 EStG erfasst werden.

 

Normenkette

§ 21 EStG;

§ 23 EStG

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