Rz. 14
Die Wirtschaftsgüter müssen entnommen werden. Die Entnahme ist regelmäßig ein tatsächlicher Vorgang, der eine ausdrückliche oder schlüssige Entnahmehandlung voraussetzt, die von einem Entnahmewillen getragen ist.
Entnahmehandlung
Rz. 15
Der Steuerpflichtige entscheidet im Rahmen seiner Willensfreiheit, welche Wirtschaftsgüter er für seinen Betrieb nutzen (Einlage) oder nicht mehr nutzen will (Entnahme), soweit dies objektiv möglich ist. Es muss nach außen unmissverständlich deutlich werden, dass er das bisher zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut nicht mehr betrieblich nutzen will und die Verknüpfung zum Betrieb gelöst wird oder dass Nutzungen und Leistungen für betriebsfremde Zwecke in Anspruch genommen werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, sodass dies durch eine eindeutige, unbedingte und endgültige Handlung erfolgen kann, aber auch durch konkludentes Verhalten. Die Handlung muss nach außen nachprüfbar und unmissverständlich den Willen des Steuerpflichtigen erkennen lassen, ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nicht mehr für betriebliche Zwecke zu nutzen, sondern es zur Erzielung privater Einnahmen wie Vermietung oder Verpachtung oder zu nichtsteuerlichen Zwecken zu nutzen. Der Steuerpflichtige muss darüber hinaus auch die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären. Bei buchführenden Steuerpflichtigen bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist.
Nicht ausreichend ist es, künftig statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte zu erklären. Die Entnahmehandlung kann auch in einer Erklärung gegenüber Dritten liegen, z. B. gegenüber dem Finanzamt. Die Entnahme bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG ist grundsätzlich in der Anlage L ausdrücklich und eindeutig zu erklären. Dazu erfordert es Angaben zu einem Entnahmewert. Die Entnahmeerklärung wird erst mit ihrem Zugang beim Finanzamt wirksam. Die Erklärung der Entnahme ist gegenüber dem Finanzamt jederzeit möglich. Die Angabe der betrieblich genutzten Flächen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in dem Vordruck L zur Einkommensteuererklärung beinhaltet nicht die unmissverständliche Aussage, alle über die dort erklärten Eigentumsflächen hinausgehenden früher zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke seien in dem betroffenen Wirtschaftsjahr entnommen worden. Durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt können aber ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen eines nicht buchführenden Betriebs, die verpachtet wurden und nach Ablauf des Pachtvertrages nicht wieder aktiv bewirtschaftet werden, sondern brach liegen, entnommen werden. Die Mitteilung zur Weinbaukartei über die Verpachtung einer Weinbaufläche ist kein für eine Entnahme nach außen erkennbares Verhalten. Bei der Bebauung eines betrieblichen Grundstücks mit einem Wohnhaus ist erst dann von einer Entnahme auszugehen, wenn feststeht, dass das Gebäude dauerhaft zu außerbetrieblichen Zwecken genutzt werden soll.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben.
Werden Erbbaurechte bestellt und die Grundstücke anschließend durch die Berechtigten bebaut, liegt eine Entnahme vor, wenn die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtfläche des Betriebs betrifft. Bei Überschreiten der Geringsfügigkeitsgrenze von 10 % braucht es für das Vorliegen einer Entnahme keinen Vergleich der Erträge aus der Vermögensverwaltung und der Land- und Forstwirtschaft.
Die unentgeltliche Übertagung von GmbH-Anteilen auf minderjährige Kinder ist eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
Rz. 16
Die Beweislast (objektive Feststellungslast) für eine Entnahme liegt beim Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach wie vor als Betriebsvermögen ansieht; sie liegt beim Steuerpflichtigen, wenn er bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes behauptet, einzelne Wirtschaftsgüter seien bereits zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen worden.
Rz. 17
Bei einer Sachentnahme kann die Entnahme in einer Erklärung oder in einer buchmäßigen Behandlung des Wirtschaftsgutes bestehen. Bei der Betriebsaufgabe, die eine Entnahme besonderer Art darstellt, muss der Steuerpflichtige die Aufgabe erklären. Bei gewillkürtem Betriebsvermögen entscheidet die buchmäßige Behandlung über die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Findet daher die Willensentscheidung der privaten Nutzung keinen Niederschlag in einer Entnahmebuchung, liegt keine Entnahme vor. Die Buchung kann aber dann keine Bedeutung haben, wenn sie den Geschäftsvorfall unzutreffend oder zweideutig wiedergibt. Ohne Bedeutung ist die buchmäßige Behandlung bei Wirtschaftsgütern des notwendigen Betriebs- oder Privatvermögens. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, z. B. ein Grundstück oder ein Pkw, vom Steuerpflichtigen verschenkt, ist in diese...