Rz. 314
[Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage, Hauptvordruck → Zeilen 1 und 37]
Für bestimmte Vermögensanlagen (vermögenswirksame Leistungen) zahlt der Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht werden. Vermögenswirksame Leistungen sind eine tarifvertragliche oder im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber und wird direkt auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag muss bzw. kann der Arbeitnehmer selbst etwas zuzahlen.
Begünstigte Anlageformen sind insbesondere die Anschaffung von Wertpapieren, Beteiligungen oder Genussrechten an Wertpapieren sowie Bausparverträge.
Es sind folgende Einkommensgrenzen zu beachten:
- 17.900 EUR für Alleinstehende/35.800 EUR bei Zusammenveranlagung für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparvertrag, Darlehenstilgung oder Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft).
- 20.000 EUR für Alleinstehende/40.000 EUR bei Zusammenveranlagung für die Anlage in Vermögensbeteiligungen (Wertpapiere, Beteiligungen oder Sparverträge über Wertpapiere).
Maßgebend ist das z. v. E. im Jahr der Sparleistungen. Sind Kinder steuerlich zu berücksichtigen, können die Freibeträge für Kinder (→ Tz 517) auch dann abgezogen werden, wenn sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden, weil das Kindergeld günstiger war.
Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage hängt von der Anlageform ab. Für vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (z. B. Bausparvertrag, Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsbaugenossenschaft) gibt es eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % bis zu einem Höchstbetrag von 470 EUR (max. 42,30 EUR). Die Anlage in Vermögensbeteiligungen (insbesondere Erwerb von Wertpapieren und Beteiligungen oder Sparverträge über Wertpapiere) ist bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR und einem Zulagesatz von 20 % (max. 80 EUR) begünstigt.
Beide Förderungen können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Liegen mehrere vermögensbildende Anlagen vor, kann auf Zeile 37 des Hauptvordrucks die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage für alle elektronischen VL-Bescheinigungen beantragt werden.
Jeder Ehegatte kann eine Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen, wenn jeder Arbeitslohn bezogen hat und Teile davon als vermögenswirksame Leistungen angelegt sind.
Die Anlage VL muss für 2019 angelegte vermögenswirksame Leistungen durch die Versicherungsgesellschaft als elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 5. VermBG) an die Finanzbehörde übermittelt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist die Einwilligung in die Datenübermittlung unter Angabe der Identifikationsnummer. Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt durch Eingabe des Wertes "1" in Zeile 37 des Hauptvordrucks. Ein Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage kann nur bis zum Ende des vierten Jahres nach Ablauf des Vz. (ohne Verlängerungsmöglichkeit) gestellt werden.
Rz. 315
[Kirchensteuerfestsetzung → Zeile 2]
Hat die Bank bei Auszahlung von Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch den Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer erhoben, aber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Kirchensteuer, obwohl der Steuerpflichtige einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, muss diese nachträglich festgesetzt werden. Es besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur zum Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung, wenn nicht bereits eine allgemeine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. Zu Einzelheiten: Anlage KAP (→ Tz 716).
Rz. 316
[Verlustfeststellung → Zeile 2]
Liegen Verluste aus einzelnen Einkunftsarten vor, die nicht mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, kann ein Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlusts nach § 10d Abs. 4 EStG gestellt werden. Die Verluste können aus dem laufenden Jahr oder bei Verlustvortrag aus Vorjahren stammen. Die gesondert festgestellten Verluste können in den Folgejahren mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Zu Einzelheiten: → Tz 891 und → Tz 909.
Rz. 317
[Zuständiges Finanzamt → Zeilen 4 und 5]
Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnt (Wohnsitzfinanzamt). Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt, in der er sich vorwiegend aufhält (Lebensmittelpunkt). Bei Verheirateten ist dies der Familienhauptwohnsitz.