Die folgenden Ausführungen betreffen vorrangig Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit; auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dagegen im Regelfall nicht gesondert eingegangen.
3.1 Besonderheiten bei Kleinunternehmern
Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 11, 12 und 17 bis 22 auszufüllen und dabei Angaben zu machen, die zum Teil auch der Umsatzsteuererklärung zu entnehmen sind.
Die Daten können wie folgt ermittelt werden:
- Zeile 11: Hier ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu erfassen. Soweit die Erläuterungen zu Zeile 11 des Vordrucks den Eintrag mit dem Bruttobetrag fordern und damit den zusätzlichen Ansatz der Umsatzsteuer meinen, macht dies einkommensteuerlich keinen Sinn; wird dennoch der so verstandene "Bruttobetrag" angesetzt, muss die zusätzliche Umsatzsteuer bei Verwendung der Anlage EÜR durch einen Kleinunternehmer an anderer Stelle wieder abgezogen werden; andernfalls kommt es insoweit zur Besteuerung einer fiktiven Einnahme. Ebenfalls in Zeile 11 zu erfassen sind Hilfen und Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie; Rückzahlungen von Corona-Hilfen werden in Zeile 58 eingetragen. Dagegen ist die Energiepreispauschale – so die Erläuterungen zu Zeile 11 – nicht in der Anlage EÜR als Betriebseinnahme zu erfassen.
- Hinzuzurechnen sind weiterhin die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze. Unentgeltliche Wertabgaben, z. B. private Pkw-Nutzung, sind nicht hier, sondern in den Zeilen 19 und 20 einzutragen.
- Zeile 12: Hier sind nur die nicht steuerbaren Umsätze sowie die nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 UStG steuerfreien Umsätze nachrichtlich zu erfassen.
- Zeile 17 ist für Kleinunternehmer im Regelfall nur dann relevant, wenn sie im Vorjahr oder einem früheren Zeitraum noch der Regelbesteuerung unterlegen haben und das Finanzamt Umsatzsteuer für Vorjahre erstattet.
- Zeile 18 nimmt die bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG ausgeschiedenen Erlöse aus der Veräußerung und Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf.
- Die Zeilen 19 und 20 dienen der Erfassung der einkommensteuerrechtlichen Entnahmen bzw. der umsatzsteuerrechtlichen unentgeltlichen Wertabgaben. Diese Beträge sind im Regelfall als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer anzusetzen. Mangels Vorsteuerabzugsberechtigung wird hierauf im Regelfall keine Umsatzsteuer entfallen.
- Zeile 21 erfasst Erträge aus der Auflösung von Rücklagen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG, die kein umsatzsteuerrechtliches Äquivalent haben. Dieser Betrag ist Zeile 105 des Vordrucks zu entnehmen.
In Zeile 22 ergibt sich dann die Summe der Betriebseinnahmen.
3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen
Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst.
Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwischen umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen einerseits sowie umsatzsteuerfreien, nicht umsatzsteuerbaren und solchen Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, andererseits unterschieden. Zu Letzteren rechnen auch Zuschüsse und Hilfen aufgrund der Corona-Pandemie. Die Anleitung zu dem Vordruck erläutert zwar, welche Daten zu erfassen sind, trifft aber keine Aussagen zur Behandlung einkommensteuerfreier Betriebseinnahmen, z. B. von Investitionszulagen oder nach DBA steuerfreien Einnahmen. Derartige Einnahmen sind m. E. in Zeile 15 zu erfassen und durch korrespondierende Einträge in den Zeilen 74ff. zu "neutralisieren". Soweit der Vordruck letztgenannte Möglichkeit nicht vorsieht, sollten solche Einnahmen nicht erfasst, sondern in einer Anlage erläutert werden.
Anders als für frühere VZ fordert der Vordruck nicht mehr den gesonderten Ausweis von Kapitalerträgen als Teil der in Zeile 15 erfassten umsatzsteuerfreien Betriebseinnahmen. Kapitalerträge gehen daher in den Betriebseinnahmen laut Zeile 15 "unter". Dies gilt für alle Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG sowie solche nach dem InvStG, die wegen der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 8 EStG nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Gewinneinkünften rechnen. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die anzurechnende Kapitalertragsteuer samt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in der Anlage KAP-BET des Unternehmers erfasst werden.
Dies betrifft zunächst vor allem Zinsen auf betriebliche Konten und Geldanlagen, Verzugszinsen von Kunden sowie Erstattungszinsen nach § 233a AO. Auch dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Dividenden, die bei Einnahmen-Überschussrechnern infolge der Zeichnung von Anteilen an Genossenschaftsbanken häufig anzutreffen sind, gehen in voller Höhe in die Zeile 15 ein. Aufwendungen, die dem Teileinkünfteverfahren unterfallen, sind in Ermangelung einer eigenen Eintragungsmöglichkeit in Zeile 58(Übrige unbeschränkt abzugsfähige Betr...