Unter den Reisekostenbegriff fallen auch Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden ­Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Hierunter sind Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte zu verstehen.[1] Bei Arbeitnehmern, die entweder durch arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers oder aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich) an einer betrieblichen Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte begründen, können Reisekosten nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Zur Auslegung des seit 2014 gesetzlich festgelegten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte hat der BFH in mehreren Urteilen, die bisher von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung bestätigt.[2] Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist dagegen außerhalb seiner Wohnung immer auswärts tätig.[3]

 
Praxis-Beispiel

Keine erste Tätigkeitsstätte

Ein Facharbeiter eines Elektroinstallateurbetriebs ist ausschließlich auf auswärtigen Baustellen eingesetzt, die er täglich von Zuhause mit seinem Pkw aufsucht.

Die Einsätze auf den Baustellen begründen eine berufliche Auswärtstätigkeit, da der Arbeitnehmer insoweit nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.

Sämtliche Fahrten fallen unter die lohnsteuerlichen Reisekostenvorschriften. Für die Gesamtstrecke dürfen 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer oder steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber zugrunde gelegt werden, unabhängig davon, wie weit die Einsatzstelle von der Wohnung entfernt ist.

Die geänderte Begriffsbestimmung der ersten Tätigkeitsstätte lässt die Wesensmerkmale dieser zur beruflichen Auswärtstätigkeit zählenden Fallgruppe weitgehend unverändert.

Die frühere Rechtsprechung zur bisherigen Reisekostenart "Einsatzwechseltätigkeit" kann für die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises weiterhin herangezogen werden.

Typische Beispiele sind Bau- oder Montagearbeiter, Leiharbeitnehmer, Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe, Glas- und Gebäudereiniger, Krankenpfleger in der häuslichen Krankenpflege, Politessen und Auszubildende ohne örtlichen Mittelpunkt während ihrer Ausbildung.

Die Anzahl der jährlichen Einsatzstellen ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und damit rechnen muss, in mehr oder weniger langen Zeitabständen immer wieder an andere Einsatzstellen zu wechseln.[4]

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