Ein eingelegter Einspruch kann sich – je nach Fallkonstellation – verfahrensrechtlich erledigen durch
- Rücknahme nach § 362 AO.
- Abhilfebescheid nach § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. Entspricht das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebescheid ist das Einspruchsverfahren erledigt. Dessen Fortsetzung kann daher grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Es können allerdings im Rahmen eines erneuten Einspruchs – unter Beachtung der ab Bekanntgabe des Abhilfebescheids laufenden Einspruchsfrist – neue Gesichtspunkte vorgebracht werden. Ein Einspruch gegen einen Vollabhilfebescheid ist also zulässig.
Von einem das Einspruchsverfahren erledigenden Vollabhilfebescheid ist der Teilabhilfebescheid abzugrenzen. Hiervon wird in der Praxis insbesondere Gebrauch gemacht, wenn ein Einspruch zumindest teilweise begründet ist. In diesem Fall stehen dem Finanzamt 2 Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder lässt es die teilweise Stattgabe erst in die Einspruchsentscheidung einfließen oder es spaltet den erledigten Punkt im Wege des Teilabhilfebescheids ab, um im Übrigen das Einspruchsverfahren fortzusetzen und der Einspruchsentscheidung zuzuführen. In der Praxis enthalten solche Teilabhilfebescheide dementsprechend auch den Hinweis gem. § 365 Abs. 3 AO, dass sie zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens werden und der Einspruch somit noch nicht erledigt ist.
Die Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen bestimmt den Einspruchsumfang. Danach bestimmt sich, ob eine Stattgabe oder ein Teilabhilfebescheid vorliegt.
Ein Teilabhilfebescheid hat neben Aspekten der Zweckmäßigkeit insbesondere auch für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er eine daraus resultierende Erstattung früher erhält. Bietet das Finanzamt nicht bereits von sich aus diese Verfahrensweise an, empfiehlt es sich daher, mit einem entsprechenden "Antrag" darauf hinzuwirken. Dies gilt insbesondere in Einspruchsfällen mit umfangreichem Streitstoff, dessen Klärung noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird.
Einspruchsentscheidung nach §§ 366, 367 Abs. 1 AO. Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bei einem Wohnsitzwechsel des Einspruchsführers entscheidet ggf. die nunmehr zuständige Behörde. Das zunächst zuständige Finanzamt kann jedoch gem. § 26 Satz 2 AO unter Wahrung der Interessen der Beteiligten aus Zweckmäßigkeitsgründen das Einspruchsverfahren fortführen, wenn das neu zuständige Finanzamt zustimmt.
Inhalt, Form und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung richten sich gem. § 366 AO nach den allgemeinen Grundsätzen. Demzufolge muss eine Einspruchsentscheidung schriftlich oder elektronisch erteilt und begründet werden. Die Begründung hat den Zweck, den Einspruchsführer über die Auffassung der Behörde zu unterrichten, um beurteilen zu können, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. Sie muss demnach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verständlich und nachvollziehbar sein. Eine unzutreffende oder zu dürftige Begründung macht eine Einspruchsentscheidung allenfalls rechtswidrig, nicht nichtig. Der Einspruchsführer kann allerdings nicht die Aufhebung der unter Verletzung der Vorschriften des Verfahrens zustande gekommenen Einspruchsentscheidung beanspruchen, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.
Wie jeder Verwaltungsakt, muss auch eine Einspruchsentscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, beträgt die Klagefrist gem. § 55 Abs. 2 FGO 1 Jahr.
Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gilt § 122 AO entsprechend, d. h., es genügt die Bekanntgabe mit einfachem Brief. In der Regel machen die Finanzämter von dieser Bekanntgabeform Gebrauch. Schon aus Kostengründen greift es daher selten zur förmlichen Bekanntgabe nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Eine zulässige Bekanntgabeform wäre auch das Telefax, die in der Praxis jedoch auf seltene Ausnahmefälle beschränkt ist. Die Finanzverwaltung behandelt einen durch Telefax (einschließlich Computerfax) bekannt gegebenen Verwaltungsakt – somit auch Einspruchsentscheidungen – als elektronisch übermittelten Verwaltungsakt i. S. d. § 122 Abs. 2a AO, sodass auch die 3-Tagesfiktion Anwendung findet; erfolgt der Ausdruck vor Ablauf der 3-tägigen Frist i. S. d. § 122 Abs. 2a AO, bleibt der Ablauf dieser Frist für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verwaltungsakts maßgebend. Die Übermittlung per Telefax, sei es per Funk oder per Computer, ist demnach kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine Signatur erforderlich wäre. Per Telefax übersandte Bescheide bzw. Einspruchsentscheidungen sind indes erst mit ihrem Ausdruck durch das – auf automatischen Ausdruck eingestellte – Empfangsgerät wirksam "schriftlich erlassen". Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruck...