Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Grundsteuerwertbescheid im Bundesmodell. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorbemerkung
Für einen Überblick der Entscheidungen und anhängigen Klageverfahren s. "Grundsteuer: Einspruch gegen die neuen Bescheide ratsam? "
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer bzw. Aktenzeichen: |
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Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid vom tt.mm.jjjj Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die dem Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes sind meines/unseres Erachtens verfassungswidrig.
Die Grundsteuerwerte werden in einem typisierten Verfahren ermittelt. Bei der Wertbestimmung des Grund und Bodenswerden objektspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt.
Es besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten oder sonstige aussagekräftige Unterlagen den Nachweis zu führen, dass der tatsächliche gemeine Wert niedriger ist. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot des Übermaßprinzips (vgl. hierzu BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 78/23 [AdV] und BFH, Beschluss v. 27.5.2024, II B 79/23 [AdV]). Wenn die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss der Wert des Grundstücks realitätsgerecht ermittelt werden (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.5.2024, 11 V 533/24 A [BG], zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück wegen anzunehmender Unzumutbarkeit der Weiternutzung eines Gebäudes).
Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen zudem erst fest, nachdem die Gemeinden die Grundsteuerbescheide erlassen haben. Dann werden die (anzufechtenden) Grundlagenbescheide in nahezu allen Fällen bereits in Bestandskraft erwachsen sein. Aufgrund der zeitlichen Diskrepanz zwischen dem Erlass der Grundlagen- und Folgebescheide verstoßen die Grundlagenbescheide gegen den staatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.
Ich/wir beantrage(n) unter Hinweis auf die beim FG Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3142/23), beim FG Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1205/23) und beim FG Düsseldorf (Az. 11 K 2309/23 Gr) anhängigen Klageverfahren deshalb das Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis die finanziellen Konsequenzen der Bescheide klar ersichtlich sind. Ich/Wir stimme(n) einem solchen Ruhen des Verfahrens bereits jetzt zu.
Sollte gegen die Entscheidung des FG Köln, Urteil v. 19.9.2024, 4 K 2189/23, die vom FG zugelassene Revision beim BFH eingelegt werden, ruht das Verfahren ohnehin nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens (sog. Zwangsruhe).
Für den Fall, dass Sie meinen/unseren Ausführungen nicht folgen und Anträgen nicht entsprechen wollen, beantrage(n) ich/wir die Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO.
Mit freundlichen Grüßen