Überblick

Hält der Steuerpflichtige einen Steuerverwaltungsakt für rechtswidrig, hat er die Möglichkeit, dessen nochmalige Überprüfung durch das Finanzamt herbeizuführen. Hierzu steht ihm das kostenfreie außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in Form des Einspruchs zur Verfügung. Es ist als Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens ausgestaltet ("verlängertes Festsetzungsverfahren") und mit dem vorhergehenden Verfahren eng verbunden. Im Hinblick auf das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren in Form der Klage wird das Einspruchsverfahren auch als Vorverfahren bezeichnet. Ohne dessen Durchführung kann eine Klage beim FG grundsätzlich nicht erhoben werden.

Will der Einspruchsführer mit seinem Einspruch Erfolg haben, muss dieser nicht nur begründet, sondern zunächst einmal zulässig sein. Dementsprechend ist das Finanzamt bei jedem Einspruch verpflichtet, vorab zu prüfen, ob ein eingelegter Einspruch zulässig ist. Dafür müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Fehlt nur eine, ist der Einspruch von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen. Er darf sachlich nicht behandelt werden, selbst wenn er nach materiellem Recht begründet wäre. Nur bei einem zulässigen Einspruch muss also überprüft werden, ob dem Begehren des Einspruchsführers stattzugeben ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Zulässigkeit eines Einspruchs als Sachprüfungsbedingung ergibt sich aus § 358 AO. Die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen finden sich in den §§ 347, 348 (Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs), 350, 352 (Beschwer und Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung), 354, 362 (Verzicht und Rücknahme), 355 (Einspruchsfrist), 357 (Form und Inhalt) sowie 79 ff. AO (Handlungsfähigkeit/Ordnungsgemäße Vertretung).

Die Bedeutung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist in einer umfangreichen Rechtsprechung dokumentiert, insbesondere zu den §§ 355 und 357 AO. Die wichtigsten Anwendungsprinzipien sind im AEAO wiedergegeben.

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