Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Viele Steuerpflichtige haben in Einsprüchen eine Anhebung des pauschalen Kilometersatzes für Auswärtstätigkeiten auf 0,35 EUR begehrt. Nachdem das BVerfG eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, folgen nun die verfahrensrechtlichen "Aufräumarbeiten".
Die OFD Nordrhein-Westfalen erklärt mit Kurzinformation vom 4.10.2013, wie die Finanzämter mit Einsprüchen umgehen sollen, in denen Steuerpflichtige den Ansatz eines erhöhten Kilometersatzes bei Auswärtstätigkeiten von 0,35 EUR fordern.
Pauschaler Kilometersatz seit 2002 unverändert
Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit dürfen mit pauschalen Kilometersätzen abgerechnet werden, deren Höhe das BMF in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz bestimmt (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR). Bis heute gilt zu dieser Frage eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 2001, wonach die Wegstreckenentschädigung bei der Nutzung eines eigenen Pkw ab dem 1.1.2002 0,30 EUR pro Kilometer beträgt (BMF, Schreiben v. 20.8.2001, BStBl 2001 I S. 541).
Gerichtlicher Vorstoß gescheitert
Das FG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 22.10.2010 (Az. 10 K 1768/10) entschieden, dass der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR auch im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß ist. Der Kläger hatte darauf verwiesen, dass die in 2001 festgelegte Pauschale dringend an die Kostenentwicklung angepasst werden müsste und die Landesreisekostengesetze der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mittlerweile eine pauschale Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR je Kilometer vorsehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hatte der BFH mit Beschluss vom 15.3.2011 (Az. VI B 145/10) als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG kürzlich nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v. 20.8.2013, 2 BvR 1008/11).
Allgemeinverfügung erwartet
Die OFD Münster weist mit Kurzinfo vom 4.10.2013 darauf hin, dass aufgrund des ablehnenden Beschlusses des BVerfG nun mit einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder gerechnet werden kann, mit der anhängige Einsprüche zurückgewiesen werden (§§ 367 Abs. 2b, 172 Abs. 3 AO).
Hinweis: Allgemeinverfügungen werden im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht.
Ämter sollen Teileinspruchsentscheidungen herbeiführen
Die OFD erklärt weiter, dass eine Allgemeinverfügung den Einspruch nur hinsichtlich des jeweiligen Streitpunktes (hier: Höhe der Kilometerpauschale) erledigt, sodass der Rechtsbehelf im Übrigen offen bleibt. Die zu erwartende Allgemeinverfügung führt somit nur dann zu einer "Vollerledigung" des Einspruchs, wenn die Finanzämter zuvor eine Teileinspruchsentscheidung herbeigeführt haben.
Hinweis: Durch eine Teileinspruchsentscheidung werden entscheidungsreife Teile des Steuerbescheids "abgeklemmt"; für sie wird das Einspruchsverfahren isoliert beendet.
Die OFD weist ihre Finanzämter an, entsprechende Teileinspruchsentscheidungen herbeizuführen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Münster,v. 4.10.2013, Kurzinformation ESt Nr. 20/2013