Dienst- und Werkleistungen für andere Betriebe, auch unter Verwendung von eigenen Maschinen und Fahrzeugen, sind grundsätzlich gewerblich, gleichgültig ob sie der Land- und Forstwirt selbst oder mit seinem Personal, ggf. mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (einschließlich der Betriebe von Körperschaften des privaten und des öffentlichen Rechts), ausübt. Sie gelten hingegen als Land- und Forstwirtschaft, wenn sie nicht mehr als ⅓ des Gesamtumsatzes des Betriebs und nicht mehr als 51.500 EUR im Wirtschaftsjahr betragen, und einen funktionalen Zusammenhang mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten aufweisen.
In diese Grenzregelung schließt die Verwaltung auch solche Tätigkeiten ein, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, z. B. landschaftspflegerische Tätigkeiten für Gemeinden, wenn die Einnahmen daraus insgesamt nicht mehr als 10.300 EUR betragen.
Maschinen- und Transportgemeinschaften, zu denen sich Land- und Forstwirte als GbR zusammengeschlossen haben, sind weder gewerbliche noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn sie nur an ihre Gesellschafter Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile – einschließlich der Sondervergütungen – werden vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und jeweils bei der Ermittlung des Gewinns des Gesellschafters berücksichtigt. Sind sie in der Rechtsform von Genossenschaften organisiert, sind sie von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Einnahmen für Leistungen an Nicht-Mitglieder 10 % ihrer gesamten Einnahmen nicht übersteigen.
Friedhofsgärtnereien sind Landwirtschaft, wenn der Umsatz aus der Vermarktung der selbst erzeugten Pflanzen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt. Überwiegt hingegen der Umsatz aus der Grabpflege, den Dienstleistungen und der Verwendung zugekaufter Pflanzen, liegt ein Gewerbebetrieb vor.Landschaftsgärtnereien sind Gewerbebetriebe, wenn der Umsatz
- aus der Errichtung und Gestaltung von Gärten mehr als 50 % und außerdem
- aus der Lieferung von selbsterzeugten Pflanzen weniger als 50 %
des Gesamtumsatzes beträgt.