Dr. Sandra Müller-Thomczik
Rz. 31
Ist die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen im Allgemeinen schon schwierig, wird die Abgrenzung des Betriebsvermögens noch zusätzlich erschwert, wenn Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (sog. gemischt genutzte Wirtschaftsgüter). Bei den gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Bewegliche gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dürfen grundsätzlich nicht entsprechend ihrer Nutzung in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufgeteilt werden. Ihre Zuordnung muss entweder einheitlich zum Betriebsvermögen oder einheitlich zum Privatvermögen erfolgen (sog. Grundsatz der Unteilbarkeit).
Rz. 32
Typisierend werden Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, dem notwendigen Betriebsvermögen, und Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung weniger als 10 % beträgt, dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet. Als gewillkürtes Betriebsvermögen werden somit nur Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und höchstens 50 % anerkannt. Dies veranschaulicht Abb. 7.
Abb. 7: Vermögenszuordnung gemischt genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter
Rz. 33
Bei den unbeweglichen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (sog. Immobilien) besteht die Möglichkeit der räumlichen Aufteilung (Parzellierung). Abweichend vom Grundsatz der Unteilbarkeit ist daher bei diesen eine Parzellierung entsprechend der Nutzungsart vorzunehmen. Die einzelnen Parzellen (z. B. einzelne Räume oder Stockwerke) stellen dann jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Konkret bedeutet dies, dass es sich auch bei Gebäudeteilen eines Gebäudes um eigenständige Wirtschaftsgüter handeln kann, wenn nicht alle Gebäudeteile einheitlich Betriebsvermögen oder einheitlich Privatvermögen sind. Die Aufteilung des Gebäudes erstreckt sich dann auch auf das Grundstück, welches anteilig den einzelnen Gebäudeteilen zuzurechnen ist.