Zusammenfassung
Die Einziehung zielt darauf ab, dem betreffenden Gesellschafter seinen Geschäftsanteil bzw. seine Geschäftsanteile zu entziehen. Dies kann freiwillig mit seiner Zustimmung geschehen. Der praktisch wesentlich relevantere Fall ist jedoch die zwangsweise Einziehung gegen den Willen des Gesellschafters. So kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Einziehung des Geschäftsanteils erfolgt. Typische Beispiele sind:
- Wichtiger Grund in der Sphäre des Gesellschafters, z. B. schwere Pflichtverletzung oder Insolvenz des Gesellschafters
- Einziehung bei Tod des Gesellschafters
- Verstoß gegen Sonderpflichten gemäß der Satzung, z. B. die Verpflichtung zur Mitarbeit
In der Regel sollte im Gesellschaftsvertrag auch geregelt sein, welches Entgelt für den eingezogenen GmbH-Anteil gezahlt wird und zu welchen Bedingungen die Zahlung zu erfolgen hat. Hier haben die Vertragsparteien weitestgehend freie Hand in der Gestaltung. Grenzen sind aber dort gesetzt, wo lediglich eine Vergütung etwa in Höhe des Buchwertes vereinbart ist, der tatsächliche Wert des GmbH-Anteils diesen aber deutlich übersteigt.
1 Einziehungs- bzw. Ausschlussverfahren
Die Einziehung des Geschäftsanteils setzt voraus, dass der betreffende Anteil vollständig eingezahlt ist. Die Einziehung muss zudem durch eine entsprechende Klausel in der Satzung vorgesehen sein. Fehlt eine solche Klausel und existiert auch keine sog. Ausschließungsklausel, die direkt auf den Ausschluss des Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafter gerichtet ist, kommt nur ein Ausschluss durch eine sog. Ausschlussklage in Betracht. Bei der zwangsweisen Einziehung muss einer der, in der Satzung verankerten Einziehungsgründe vorliegen. Insbesondere über den wichtigen Grund besteht in der Praxis häufig Streit. Der betreffende Gesellschafter bestreitet oft das Vorliegen des wichtigen Grundes bzw. wertet das ihm vorgeworfene Verhalten selbst nicht als wichtigen Grund. In der Praxis ist es äußerst schwierig einen wichtigen Grund in der Sphäre des Gesellschafters zu lokalisieren. Grundsätzlich sind Verstöße, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer begeht, nicht als wichtiger Grund für die Einziehung des Geschäftsanteils zu werten. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der als Geschäftsführer schwere Managementfehler begeht, kann deshalb ggf. als Geschäftsführer abberufen werden, deswegen muss aber noch lange nicht der Entzug seines Anteils gerechtfertigt sein. Wichtige Gründe können ein Verstoß gegen ein, auch für den Gesellschafter geltendes, Wettbewerbsverbot oder ein schwerer Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht sein. Über die Einziehung beschließt die Gesellschafterversammlung durch Beschluss. Der Geschäftsanteil muss nicht nur vollständig einbezahlt sein, es muss auch die Zahlung der Abfindung aus ungebundenem Gesellschaftsvermögen möglich sein. Es darf also keine Unterbilanz entstehen, also ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltung vorliegen (§ 30 GmbHG). Der betroffene Gesellschafter ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, sofern es um eine Einziehung aus wichtigem Grund geht. Er darf abstimmen, wenn ein sonstiger Einziehungsgrund gegeben ist, bei dem er nicht Richter in eigener Sache wäre. Die Einziehung erfordert ferner die Übermittlung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter. Die Wirksamkeit der Einziehung tritt dem Zugang der Einziehungsmitteilung ein, auch wenn die Abfindung noch nicht bezahlt ist. Die Satzung einer GmbH kann aber abweichend anordnen, dass der betroffene Gesellschafter erst seine Gesellschafterstellung mit Zahlung seiner Abfindung verliert und ggf. zusätzlich vorsehen, dass solange seine Stimmrechte ruhen. Die Gesellschafter, die für die Einziehung gestimmt haben, haften dem ausscheidenden Gesellschafter für die Abfindung dann, wenn sie dessen Auszahlung treuwidrig verhindern.
Alternativ oder zusätzlich zur Einziehungsklausel kann die Satzung wie erwähnt auch eine Ausschlussklausel enthalten. Auch mit dieser kann der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Allerdings setzt auch diese in der Regel einen wichtigen oder sonst vereinbarten Grund voraus. Die Ausschlussklausel kann auch vorsehen, dass der Anteil auf einen Dritten, z. B. einen Mitgesellschafter, oder die GmbH selbst gegen Zahlung der Abfindung zu übertragen ist.
Soll ein Gesellschafter ohne Einziehungs- oder Ausschlussklausel ausgeschlossen werden, so muss auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses eine gerichtliche Ausschlussklage erhoben werden. Dann erfolgt der Ausschluss durch gerichtliches Gestaltungsurteil.