Art. 7 Übergangsbestimmungen
§ 1 Unfallversicherung
(1) 1Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. 2Das Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind.
(2) 1Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr.
(3) 1Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. 2Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter.
(4) 1Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens. 2Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. Einzelheiten legt das Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.
§ 2 Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn
1§ 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.
§ 3 Berufsausbildungsverhältnisse
(außer Kraft) [Bis 31.03.2004: 1Für die bei Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister beim Bundeseisenbahnvermögen bestehenden Ausbildungsverhältnisse nach der Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. I S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 91 dieses Gesetzes, die nach Artikel 2 § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, wird abweichend von § 75 des Berufsbildungsgesetzes die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestimmt.]
§ 4 Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993
1Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2Die Entlastung erfolgt durch das Verkehr, Bau und Stadtentwicklung [Vom 07.11.2001 bis 07.11.2006: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; Bis 06.11.2001: Bundesministerium für Verkehr] im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.