BMF, Schreiben v. 21.12.2010, IV D 3 - S 7340/0 :003, BStBl I 2011, 46
Auf Grund des durch Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a i.V.m. Nummer 12 und Artikel 32 Absatz 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) mit Wirkung vom 1.1.2011 geänderten § 18 Absatz 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Dies gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden (§ 27 Absatz 17 UStG i.d.F. von Artikel 4 Nummer 12 des JStG 2010).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 15.2, 18.1, 19.2 und 27.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17.12.2010, IV D 3 – S 7348/0:001 (2010/1011671) geändert worden ist, mit Wirkung vom 1.1.2011 wie folgt geändert:
- In Abschnitt 15.2 Absatz 21 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Abgabe” durch „Übermittlung” ersetzt.
Abschnitt 18.1 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) 1Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15.1.2007, a.a.O.); Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt sinngemäß. 2Eine unbillige Härte liegt hierbei neben den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat (§ 16 Abs. 3 UStG) oder das FA einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist (§ 16 Abs. 4 UStG).”
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
„1Liegt eine unbillige Härte vor und gibt der Unternehmer daher die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – ab, muss er die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr eigenhändig unterschreiben (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UStG).”
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und im Satz 1 wird das Wort „abzugeben” durch „zu übermitteln” ersetzt.
- In Abschnitt 19.2 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „abzugebende” durch „zu übermittelnde” ersetzt.
In Abschnitt 27.1 werden nach Absatz 3 folgende Zwischenüberschrift und der Absatz 4 angefügt:
„Anwendung von § 18 Abs. 3 UStG
(4) Die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV entsprechend § 18 Abs. 3 UStG in der Fassung von Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (JStG 2010) ist für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 enden.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 18 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2011, 46