1 Ende einer im Voraus befristeten Beschäftigung während der Elternzeit
Endet die Beschäftigung – z. B. wegen Befristung – während der Elternzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch bereits der Bezug von Elterngeld geendet hat, entfällt das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Durch die Beendigung der Beschäftigung kann auch keine Elternzeit mehr beansprucht werden, da die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Fortbestand einer Beschäftigung abhängt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen auf den Zeitraum beschränkt, in dem Elterngeld bezogen wird.
In den Einzelfällen, in denen aus formalen Gründen die Beschäftigung endet (z. B. Insolvenz, Tod des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung), ist der Fortbestand der Mitgliedschaft für die Dauer der ursprünglich vereinbarten Elternzeit anzuerkennen.
2 Beschäftigung während der Elternzeit
2.1 Mehrere Minijobs neben der Hauptbeschäftigung
Hat in einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang (wegen einer Hauptbeschäftigung) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, wird diese geringfügige Beschäftigung bei Beginn der Elternzeit versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung bleibt versicherungspflichtig zur Rentenversicherung, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf Antrag von dieser befreien lässt. Es verbleibt jedoch bei der Versicherungspflicht, wenn durch die Zusammenrechnung der (beiden) geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR überschritten wird.
Elternzeit und mehrere Minijobs
Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von |
700 EUR |
seit 1.6.2022 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von |
40060 EUR |
seit 1.8.2022 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von |
220 EUR |
Ab 1.11.2024 beginnt eine Elternzeit. Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird während der Elternzeit nicht ausgeübt. Die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C werden im bisherigen Umfang während der Elternzeit fortgesetzt.
Ergebnis: Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A entfällt. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und wird deshalb vor Beginn der Elternzeit nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist durch den Wegfall der Hauptbeschäftigung ab 1.11.2024 nicht mehr mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Da es sich um 2 parallel ausgeübte, für sich betrachtet jeweils geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt, sind sie zusammenzurechnen. Das Entgelt übersteigt mit zusammen 620 EUR die Entgeltgrenze von 538 EUR. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und C werden ab 1.11.2024 versicherungs- und beitragspflichtig.
Nicht zulässig ist eine Aufteilung in eine Beschäftigung mit Elternzeit und eine geringfügige Beschäftigung neben der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber. Das ist nicht möglich, weil das Beschäftigungsverhältnis einheitlich und nicht nach getrennt abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu beurteilen ist.
2.2 Fortgesetzte Teilzeitbeschäftigung nach Ende der Elternzeit
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung ist auf die Dauer der Elternzeit beschränkt. Wird nach dem Ende der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ausgeübt, würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Für diese Teilzeitbeschäftigung kann jedoch weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt werden.
Teilzeitbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber
Die Teilzeitbeschäftigung muss sich nicht aus einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus ergeben. Auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels kann die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geltend gemacht werden.
Die Befreiung können Teilzeitbeschäftigte beanspruchen, deren wöchentliche Arbeitszeit auf maximal die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebs herabgesetzt wird und die dadurch krankenversicherungspflichtig werden. Nicht erforderlich ist, dass die individuelle Wochenarbeitszeit des Beschäftigten um die Hälfte reduziert wird.
Befreiung von der Versicherungspflicht nach Ende der Elternzeit
Ein Angestellter erzielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden ein monatliches laufendes Arbeitsentgelt von 5.900 EUR und ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsengeltgrenze krankenversicherungsfrei und PKV-versichert. Vom 1.6.2023 bis 31.5.2024 reduziert er seine Wochenarbeitszeit während beanspruchter Elternzeit auf 16 Stunden. Das Arbeitsentgelt verringert sich auf 2.950 EUR monatlich. Da er weiter privat krankenversichert bleiben will, beantragte er zunächst bis zum Ende der Elternzeit am 31.5.2024 die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Ab 1.6.2024 arbeitet er an 2 Tagen pro Woch...