Zusammenfassung
Ein Antrag auf das Teileinkünfteverfahren ermöglicht es, bestimmte Einkünfte ermäßigt besteuern zu lassen. Beim Verkauf von Firmenanteilen spielt diese Art der Besteuerung eine Rolle. In dem Jahr, in dem die Anteile verkauft werden, kann der Antrag für die geringere Besteuerung gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Laufe des ersten Jahres irgendwann genügend Anteile im Besitz der Firma waren.
Hintergrund
Ein Steuerpflichtiger war seit dem Jahr 2000 Teilhaber einer GmbH. Er besaß ein Drittel der Anteile. Für den Kauf dieser Anteile hatte er einen Kredit aufgenommen. 2010 verkaufte er seine Anteile. Der Kredit war noch nicht vollständig bezahlt, deshalb zahlte er bis 2014 weiterhin Zinsen dafür.
In seiner Steuererklärung für 2010 gab er Verluste aus dem Verkauf der Anteile an. Er beantragte das Teileinkünfteverfahren und wollte die Zinsen als Kosten absetzen. Das Finanzamt war damit einverstanden.
Das Teileinkünfteverfahren ist ein steuerliches Verfahren, das auf Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angewendet wird. Seit 2009 sind nur noch 60% der Einkünfte aus solchen Beteiligungen steuerpflichtig, während 40% steuerfrei bleiben. Dies gilt für natürliche Personen, die Einkünfte wie Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erzielen. Eine natürliche Person ist jeder Mensch, unabhängig von Alter, Geschlecht oder anderen Merkmalen.
In den Jahren 2011 bis 2014 wollte er 60 % der Zinsen als Ausgaben ansetzen. Das Finanzamt lehnte das ab, weil die Anteile nicht mehr in seinem Besitz waren. Der Mann beschwerte sich, aber die Einsprüche brachten nichts. Schließlich landete der Fall vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Das oberste Finanzgericht entschied, dass der Steuerpflichtige Recht hat. Es ging um Zinsen, die nach 2009 gezahlt wurden, aber für Einnahmen aus der Zeit davor waren. Normalerweise können solche Zinsen nicht als Kosten abgezogen werden.
Doch weil der Steuerpflichtige die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Jahr 2010 korrekt beantragt hatte, konnte er das Verfahren auch in den nächsten Jahren anwenden.
Für das Teileinkünfteverfahren müssen am Tag der Antragstellung ausreichend Anteile vorhanden sein (mindestens 25 % oder mindestens 1 % und beruflich tätig).
Der Antrag gilt ab dem Jahr der Antragstellung und, solange er nicht zurückgenommen wird, für vier weitere Jahre. Die Bedingungen müssen nur im ersten Jahr erfüllt sein.
Der Mann hatte 2010 die Bedingungen erfüllt und den Antrag rechtzeitig gestellt. Er besaß bis zum Verkauf ein Drittel der Anteile. Ob er in den vier Jahren danach noch Anteile hatte, spielte keine Rolle. Wichtig war nur, dass er einmal die Voraussetzungen erfüllt hatte.