Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob) beziehen, erhalten die EPP grds. von ihrem Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung der EPP bei Minijobbern ist, dass eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Die schriftliche Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitgeber bekommt die EPP über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückerstattet.[1]

 
Hinweis

Bescheinigung des Großbuchstaben E

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen, d. h. die Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, zu vermeiden. Minijobber, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat, um eine Mehrfachgewährung zu vermeiden.

Wie bereits ausgeführt, sind anspruchsberechtigt auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit sind oder sich in einem sog. Sabbatical befinden. Im Normalfall erfolgt die Auszahlung im Lohnsteuerverfahren, wenn es sich um den Hauptarbeitgeber handelt. Ansonsten erhalten diese Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

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