[1]

§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen

 

(1) 1Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes, ein Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Gasöl oder Schmieröl und anderem Öl entspricht. 2Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 l nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

 

(2) Die Steuer beträgt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022, falls das Gemisch ein

 

1.

Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR,

 

2.

Schmieröl und anderes Öl nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist, für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes 126,70 EUR.

 

(3) § 109 Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.

[1] § 109b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz - EnergieStSenkG) vom 24.05.2022. Aufgehoben durch Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 14.12.2023. Anzuwenden vom 01.06.2022 bis 31.12.2023.

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