(1) 1Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. 3Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.
(2)[1] 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
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§ 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
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§ 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; |
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§ 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes
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Vom 01.08.2013 bis 30.06.2021:
(2) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn in den Fällen des
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§ 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
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§ 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind; |
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