(1) 1Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden kostenorientierten Entgelte finanziert. 2Dazu hat die Bundesnetzagentur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. 3Sofern das in Absatz 3 Satz 2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. 4Die Höhe der Entgelte für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt werden. 5Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. 6Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. 7Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 6,69 Prozent vor Steuern. 8Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
(2) 1Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. 2Die Festlegung des Hochlaufentgelts nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. 3Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
(3) 1Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 Satz 8 zu ermitteln. 2Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. 3Die kontoführende Stelle wird gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen sonstigen Aufgaben beschränkt. 4Differenzen zulasten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. 5Die Zahlungen der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind a...