Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für an Arbeitnehmer (auch an Arbeitnehmer-Ehegatten) überlassene Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung sowie zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zuschüsse auch mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % ermitteln, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Wahl der Pauschalierung durch den Arbeitgeber, ist diese einheitlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden.
Pauschalbesteuerung auch bei Minijobs möglich
Die pauschale Besteuerung mit 15 % kann auch bei einem Minijob anwendet werden. Da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hat die Erstattung der Entfernungspauschale keine Auswirkung auf die 450-EUR-Grenze.
Pauschale Lohnversteuerung bei Minijob
Ein Unternehmer zahlt seinem Minijobber ein monatliches Gehalt von 450 EUR. Bei einer Entfernung von 14 km zum Betrieb und einer Beschäftigung an 98 Tagen im Jahr darf er die Entfernungspauschale von 14 km × 98 Tagen × 0,30 EUR = 411,60 EUR auszahlen. Das sind pro Monat 34,30 EUR.
Die pauschale Lohnsteuer wird wie folgt berechnet:
Entfernungspauschale pro Monat |
34,30 EUR |
pauschale Lohnsteuer 15 % |
5,15 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,15 EUR × 5,5 % |
0,28 EUR |
Kirchensteuer bei fehlender Religionszugehörigkeit |
0,00 EUR |
Belastung (Betriebsausgaben) insgesamt |
39,73 EUR |
Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den dieser auch für private Fahrten nutzen darf, versteuert er (falls der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt) die private Nutzung nach der 1 %-Methode.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er dann als Arbeitslohn mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung pro Monat oder mit 0,002 % pro Fahrt. Der Unternehmer hat aber auch hier die Möglichkeit, die Entfernungspauschale pauschal mit 15 % zu versteuern.
Versteuerung bei Firmenwagenüberlassung
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung: 22.500 EUR). Der Arbeitnehmer wohnt 15 km von der Arbeitsstätte entfernt. Der Unternehmer setzt monatlich 101,25 EUR (= 22.500 EUR × 0,03 % × 15 km) als Arbeitslohn an. Davon darf er die Entfernungspauschale abziehen und pauschal versteuern. Die Entfernungspauschale berechnet er nach der Anzahl der Tage, an denen der Arbeitnehmer die Strecke im jeweiligen Monat zurückgelegt hat (z. B. an 20 Tagen). Er rechnet wie folgt:
pauschaler 0,03 %-Wert |
101,25 EUR |
Entfernungspauschale (20 Tage × 0,30 EUR × 15 km) |
90,00 EUR |
Als normaler Arbeitslohn zu versteuern |
11,25 EUR |
pauschale Lohnsteuer 90 EUR × 15 % |
13,50 EUR |
pauschale Kirchensteuer z. B. 13,50 EUR × 7 % |
0,95 EUR |
Solidaritätszuschlag 13,50 EUR × 5,5 % |
0,74 EUR |
|
15,19 EUR |
Entfernungspauschale |
90,00 EUR |
+ |
pauschale Steuern |
15,19 EUR |
= |
|
105,19 EUR |
Konto SKR 03/04Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4175/6090 |
Fahrtkostenerstattung Wohnung/Arbeitsstätte |
90,00 |
|
|
|
4149/6069 |
Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) |
15,19 |
1200/1800 |
Bank |
105,19 |