Berechnung der Mobilitätsprämie
Ein lediger Arbeitnehmer fährt 2024 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Die sonstigen Werbungskosten betragen 0 EUR und das zu versteuernde Einkommen 9.000 EUR.
Die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt 900 EUR (150 Tage × 20 km × 0,30 EUR). Die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) beträgt 1.140 EUR (150 Tage × 20 km × 0,38 EUR).
Die Werbungskosten betragen insgesamt 1.140 EUR zzgl. 900 EUR = 2.040 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR wird um 810 EUR überschritten. Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Entfernungskilometer) 810 EUR. Das zu versteuernde Einkommen i. H. v. 9.000 EUR unterschreitet den Grundfreibetrag i. H. v. 11.784 EUR (Einkommensteuertarif für das Jahr 2024) um 2.784 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale i. H. v. 1.140 EUR liegt somit i. H. v. 810 EUR innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet. Sie hat daher in Höhe dieses Betrags zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 330 EUR (1.140 EUR abzgl. 810 EUR) haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt.
Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind 810 EUR. Die Mobilitätsprämie beträgt somit 113,40 EUR (= 810 EUR × 14 %).