Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.
2. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013
Sachverhalt
Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Ks Wohnung und seiner Arbeitsstätte betrug 9 km, führte aber durch einen mautpflichtigen Tunnel, der auch nur von Kraftfahrzeugen genutzt werden durfte ("Kraftfahrstraße" für Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h). K fuhr zu seiner Arbeitsstätte mit dem Moped, damit durfte er nicht auf die Kraftfahrstraße. K nutzte daher eine andere längere Straßenverbindung (Strecke 27 km). Diese Strecke von 27 km machte K in seiner ESt-Erklärung als Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Das FA und auch das FG (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.12.2012, 3 K 124/11, Haufe-Index 5100483, EFG 2013, 1743) setzten dagegen nur 9 km an.
Entscheidung
Der BFH bestätigte FA und FG, wie unter den Praxis-Hinweisen erläutert.
Hinweis
Wie schon in den Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 46/10, BFH/NV 2012, 505, BFH/PR 2012, 109; VI R 19/11, BFH/NV 2012, 508, BFH/PR 2012, 110) geht es auch hier um die "kürzeste" Straßenverbindung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind als Werbungskosten abziehbar, aber nur nach Maßgabe der kürzesten Straßenverbindung; eine andere (längere) Verbindung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG nur angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und der Arbeitnehmer sie auch regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (dazu in BFH/PR 2012, 109).
2."Straßenverbindung" bezieht sich auf öffentliche Straßen i.S.d. § 2 StVG, umfasst also auch Bundesstraßen, auf denen nur Fahrzeuge fahren dürfen, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Der BFH entnimmt dies dem Wortlaut – verkehrsmittelunabhängig"Entfernung", "kürzeste Straßenverbindung" –, aber auch den Materialien, wonach gerade die "kürzeste Straßenverbindung" für alle Verkehrsmittel einheitlich gelten sollte, nämlich für Fußgänger, Fahrradfahrer und Kfz (BT-Drs. 14/4242, S. 6; BT-Drs. 14/4435, S. 9). Schließlich sieht sich der BFH auch durch den Regelungszweck – vereinfachende Pauschalierung – in dieser Auslegung bestätigt. Ansonsten wären doch wieder umfangreiche Nachforschungen zu Streckenführung und Verkehrsmittel erforderlich.
3. Angesichts dessen kam es hier nicht darauf an, ob K mit seinem Fahrzeug diese Straßenverbindung tatsächlich nutzen konnte. K konnte sich hier auch nicht auf eine "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung berufen. Denn davon ist nur auszugehen, wenn damit eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä. verbunden sind (dazu in BFH/PR 2012, 110). Unerheblich ist, ob bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen. Denn "verkehrsgünstig" ist nicht "kostengünstig", bezieht sich also auf die Vorteilhaftigkeit einer Strecke im Ablauf des Straßenverkehrs, nicht auf geringe Kosten. Hier betrug die kürzeste Straßenverbindung 9 km; die tatsächlich von K genutzte Strecke war angesichts des größeren Zeitaufwands nicht verkehrsgünstiger. Deshalb waren hier nur 9 Entfernungskilometer anzusetzen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 24.9.2013 – VI R 20/13