BZSt v. 18.1.2008, St II 2 - S 2471 - 313/2007, BStBl I 2008, 278
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) vorläufig vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 8.10.2007, IV A 4 – S 0338/07/0003, BStBl 2007 I S. 723). Soweit die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind, ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 stattzugeben (BMF-Schreiben vom 4.10.2007, IV A 4 – S 0623/07/0002, BStBl 2007 I S. 722).
Für die Festsetzung von Kindergeld gilt Folgendes:
1. Vorläufige Kindergeldfestsetzung
Führt letztendlich allein die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG dazu, dass der maßgebliche Grenzbetrag im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, ist eine Kindergeldfestsetzung (Aufhebung oder Ablehnung) ab sofort mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO zu versehen. In den Bescheid ist folgende Erläuterung aufzunehmen:
„Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Regelungen als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dieser Bescheid aufzuheben und Kindergeld festzusetzen sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.”
Die vorläufigen Kindergeldfestsetzungen sind in einer gesonderten Liste zu führen und zu überwachen.
2. Aussetzung der Vollziehung
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur auf Antrag des Berechtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung oder gegen die Herabsetzung von Kindergeld und nur in Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages erfolgen.
Ablehnungsbescheide sind nicht vollziehbar und somit einer Aussetzung der Vollziehung nicht zugänglich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AO 1977 § 361;
FGO § 69 Abs. 2
Fundstellen
BStBl I, 2008, 278