Das Entgelt ist die generelle und damit wichtigste Bemessungsgrundlage des Umsatzsteuerrechts. Daneben existieren für besondere Geschäftsvorfälle aber auch noch andere Bemessungsgrundlagen.
Bei Mehrzweckgutscheinen gilt Folgendes:
Für ab dem 1.1.2019 ausgestellte (Geschenk-)Gutscheine gelten neue EU-weite Regelungen betreffend sog. "Einzweck- und Mehrzweckgutscheine", welche in Deutschland durch den § 3 Abs. 15 UStG ins nationale Recht aufgenommen wurden. In Ergänzung dazu wurde auch § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG neu gefasst: "Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt."
Keine explizite Regelung für Einzweckgutscheine
Bei Einzweckgutscheinen fehlt eine eigenständige Regelung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Damit gilt dafür stets der Grundsatz des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen eines Gegenstandes kommen der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten bzw. die Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes zum Ansatz.
Bei der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe kommt bei bezogenen Waren und Dienstleistungen der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten und kommen im Falle von selbst hergestellten Waren oder selbst durchgeführten Dienstleistungen grundsätzlich die Selbstkosten bzw. die entstandenen Kosten oder Aufwendungen zum Ansatz.
Bei entgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an Gesellschafter, Arbeitnehmer bzw. deren Angehörige und dem Unternehmer nahestehende Personen ist zwar grundsätzlich das tatsächlich bezahlte Entgelt Bemessungsgrundlage, jedoch muss bei Leistungen an diesen Empfängerkreis zur Vermeidung einer Steuerumgehung stets ein Vergleich zwischen dem tatsächlich bezahlten Entgelt und der sog. Mindestbemessungsgrundlage angestellt und dabei der höhere der beiden Werte der Umsatzsteuer unterworfen werden. Als Mindestbemessungsgrundlage wird zunächst dieselbe Bemessungsgrundlage wie bei unentgeltlichen Wertabgaben herangezogen (s. o.). Seit der zum 31.7.2014 aufgrund EuGH-Rechtsprechung vorgenommenen Gesetzesänderung wird die Mindestbemessungsgrundlage aber mit dem marktüblichen Entgelt gedeckelt.
Die Mindestbemessungsgrundlage kommt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zum Ansatz.
Verbilligter Verkauf an Angehörige
Elektrohändler E verkauft seinem Onkel O sein letztes Fernsehgerät vom Typ TVX, welches er für 2.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 380 EUR) vom Großhandel bezogen hat, zum Preis von EUR 952. Weil das Fernsehgerät sich als Ladenhüter herausgestellt hat, hat E zuvor diese Geräte zum "Sonderpreis" von 1.785 EUR (1.500 EUR zzgl. 285 EUR Umsatzsteuer) an seine Kunden verkauft.
Das von O bezahlte Entgelt beträgt 800 EUR (= 952 EUR abzgl. den darin enthaltenen 19 % Umsatzsteuer i. H. v. 152 EUR) und muss, weil O eine nahestehende Person des E ist, mit der Mindestbemessungsgrundlage (Einstandspreis ohne Umsatzsteuer = 2.000 EUR) verglichen werden. Da die Mindestbemessungsgrundlage höher ist als das tatsächlich von O bezahlte Entgelt, muss E nicht 152 EUR, sondern grundsätzlich 380 EUR Umsatzsteuer aus dem Verkauf an O an das Finanzamt abführen. Da die Mindestbemessungsgrundlage jedoch das marktübliche Entgelt nicht übersteigen darf, kann E von einer Mindestbemessungsgrundlage von 1.500 EUR ausgehen und versteuert damit lediglich 285 EUR.
Nach § 11 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstands gem. den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert einschließlich etwaiger Hinzurechnungen (insbesondere angefallener Einfuhrzoll und ggf. bei der Einfuhr entstandene Verbrauchsteuern) bemessen.