Kommentar

Auch mit nichtgenehmigten Glücksspielen werden steuerbare und steuerpflichtige Umsätze bewirkt.

Wer ungenehmigt das Roulettspiel ausübt, erhält als Entgelt lediglich den Anteil der Spieleinsätze, die nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet werden. Es reicht aus, daß dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird ( Umsatzsteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.01.1997, V R 27/95

Anmerkung:

Der BFH wendet auch auf das ungenehmigte Glücksspiel die Entgelt-Grundsätze an, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Geldspielautomaten entwickelt hat (EuGH, Urteil v. 5. 5. 1994, Rs.C – 38/93, BStBl 1994 II S. 548). Danach ist Entgelt nur das, was nicht als Gewinn wieder ausgeschüttet wird. Das gleiche gilt nach zutreffender BFH-Auffassung auch für das Roulettspiel, sei es genehmigt oder ungenehmigt. Im Fall des Roulettspiels treten an die Stelle der mechanischen Vorrichtungen, die die Wiederausschüttung bewerkstelligen, die Spielregeln.

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