Nach den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes muss der Arbeitgeber das Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % des Altersteilzeitentgelts auf mindestens 70 % des bisherigen Nettoentgelts (Mindestnettobetrag) aufstocken, um die staatliche Zuschussleistung durch die Bundesagentur für Arbeit zu erhalten.
9.2.1 Ermittlung des Regelarbeitsentgelts
Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu erbringen hat. Es beträgt somit grundsätzlich die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sog. Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeitsleistung (Blockmodell) ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.
Regelarbeitsentgelt bei variablen und unregelmäßigen Lohnbestandteilen
Beispielsweise bei variablen Lohnbestandteilen ist das Regelarbeitsentgelt jeden Monat neu festzusetzen. Hierbei darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht überschritten werden. Neben den laufenden Bezügen können folgende weitere Leistungen zum Regelarbeitsentgelt gehören:
- vermögenswirksame Leistungen,
- Prämien und Zulagen,
- steuer- und beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Privatnutzung eines Firmenwagens).
Einmalige und somit nicht regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z. B. Jahressondervergütungen, oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit geleistete Beträge, wie z. B. Überstundenvergütungen, bleiben unberücksichtigt.
Umgelegte Einmalzahlungen erhöhen das Regelarbeitsentgelt
Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die auf diese Weise ausgezahlten Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt.
Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können beispielsweise gehören:
- Schmutzzulagen,
- Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie
- Zulagen für Rufbereitschaft.
Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die zulagenbegründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.
Rückschauende Betrachtung erforderlich
Auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören zum regelmäßig zu zahlenden Arbeitsentgelt, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Insoweit ist für jeden Monat, in dem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden 3 Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Feststellung des jeweiligen Referenzzeitraums von 3 Monaten ausgeklammert.
9.2.2 Berechnung des Mindestaufstockungsbetrags
Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, z. B. Einmalzahlungen.
Berechnung der Maximalaufstockung
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttoarbeitsgehalt von 8.750 EUR nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er zum 31.12. aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG beträgt 875 EUR. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 EUR (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 EUR). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns |
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Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit |
8.750 EUR |
Abzgl. fiktive gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) |
- 3.837,66 EUR |
Maßgebender Nettoarbeitslohn |
4.912,34 EUR |
b) Vergleichsberechnung |
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Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit |
4.375 EUR |
Abzgl. fiktive gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) |
- 1.607,97 EUR |
Zwischensumme |
2.767,03 EUR |
Zzgl. Mindestaufstockungsbetrag |
+ 875 EUR |
Zzgl. freiwilliger Aufstockungsbetrag |
+ 3.000 EUR |
Nettoarbeitslohn |
6.642,03 EUR |
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 EUR ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.729,69 EUR übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei: |
Mindestaufstockungsbetrag |
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875 EUR |
Zzgl. freiwilliger Aufstockungsbetrag |
3.000 EUR |
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Abzgl. Differenz Nettoarbeitslohn zu m... |