Zusammenfassung
In einer komplizierten Berechnungsweise wird ermittelt, ob und in welcher Höhe arbeitgeberseitige Leistungen beitragspflichtig sind, die für die Zeit des Sozialleistungsbezugs gezahlt werden. Zu berücksichtigen sind dabei u. a. der SV-Freibetrag und das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt. Um was es sich dabei handelt und in welcher Weise diese Werte berücksichtigt werden, wird hier beschrieben.
Spezielle Regelungen gelten, soweit privat und freiwillig Krankenversicherte neben dem Sozialleistungsbezug arbeitgeberseitige Leistungen erhalten. Die Beitragsberechnung für diese Sachverhalte wird ebenfalls nachfolgend dargestellt.
Besondere Fragestellungen können sich ergeben, wenn Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, zum Mutterschaftsgeld oder während einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geleistet werden. Diese sind Inhalt eines separaten Beitrags.
Zu welcher Sozialleistung arbeitgeberseitige laufende Leistungen von vornherein beitragsfrei sind, wird ebenfalls an anderer Stelle dargestellt.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Zuschüssen, die dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung vom Arbeitgeber gewährt werden, regelt § 23c SGB IV. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die beitragsrechtliche Behandlung dieser Einnahmen in einem Gemeinsamen Rundschreiben am 13.11.2007 (GR v. 13.11.2007-I) veröffentlicht.
Die aktuelle Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen hat der GKV Spitzenverband veröffentlicht (GR v. 3.4.2020).
Sozialversicherung
1 Feststellung der beitragspflichtigen Bestandteile des Zuschusses
Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern sie zusammen mit der Sozialleistung das Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Für die Feststellung der beitragsfreien bzw. beitragspflichtigen Bestandteile des Zuschusses zu einer Entgeltersatzleistung, sind also folgende Werte zu berücksichtigen:
- Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt,
- der Zuschuss des Arbeitgebers,
- die Sozialleistung, und
- die SV-Freigrenze in Höhe von 50 EUR.
1.1 SV-Freibetrag versus SV-Freigrenze
SV-Freibetrag
Bei der Frage nach der Beitragspflicht von Arbeitgeberzuschüssen zu Sozialleistungen kommt noch ein weiterer Begriff ins Spiel, der SV-Freibetrag. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und der Sozialleistung:
Nettoarbeitsentgelt - Sozialleistung = SV-Freibetrag.
Er zeigt, wieviel weniger Geld dem Arbeitnehmer wegen des Sozialleistungsbezugs zur Verfügung steht. Dieser Betrag spielt bei der weiteren Ermittlung eines beitragspflichtigen Teils des Arbeitgeberzuschusses eine entscheidende Rolle, weil der Arbeitgeberzuschuss insoweit niemals eine Beitragspflicht auslöst, er bleibt quasi "frei".
SV-Freigrenze
Damit nicht zu verwechseln ist die SV-Freigrenze. Es handelt sich hierbei um 2 unterschiedliche Werte. SV-Freigrenze bedeutet einen vom Gesetzgeber fest definiert Betrag in Höhe von 50 EUR, um den die Sozialleistung zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers das Nettoarbeitsentgelt überschreiten darf, ohne dass es zu beitragspflichtigem Arbeitsentgelt kommt.
Sozialleistung + AG-Zuschuss < Nettoarbeitsentgelt + 50 EUR oder AG-Zuschuss < SV-Freibetrag + 50 EUR [= SV-Freigrenze])
1.2 Prüfreihenfolge
Zuerst sollte deshalb immer geprüft werden, ob der Arbeitgeberzuschuss den SV-Freibetrag um nicht mehr als 50 EUR übersteigt.
Beachtung der SV-Freigrenze von 50 EUR
Die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Beträge sind nur dann beitragspflichtig, wenn der das vergleichende Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Netto) übersteigende Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR überschreitet.
SV-Freigrenze wird nicht überschritten
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.000,00 EUR |
Vergleichs-Netto |
monatlich |
2.100,00 EUR |
Brutto- Arbeitgeberzuschuss |
monatlich |
500,00 EUR |
Nettokrankengeld |
monatlich |
1.628,10 EUR |
SV-Freibetrag (2.100 EUR – 1.628,10 EUR) |
monatlich |
471,90 EUR |
Grenzbetrag (Vergleichs-Netto + 50 EUR = 2.100 EUR + 50 EUR) |
monatlich |
2.150,00 EUR |
Vergleichsbetrag (1.628,10 EUR + 500 EUR) |
monatlich |
2.128,10 EUR |
Folge |
monatlich |
2.150 EUR > 2.128,10 EUR |
Ergebnis: Der Arbeitgeberzuschuss von 500 EUR ist nicht beitragspflichtig, da dieser den SV-Freibetrag (471,90 EUR) um nicht mehr als 50 EUR überschreitet (500 EUR – 471,90 EUR = 28,10 EUR < 50 EUR).
2 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen
2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers
Hat die erste Prüfung zu einer Überschreitung der Freigrenze in Höhe von 50 EUR geführt, ist im zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit Zuschüsse des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des SV-Freibetrags beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Zu den Zuschüssen des Arbeitgebers zählen dabei alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, auch Sachbezüge.
2.2 Einmalzahlung
Wird während des Bezugs von Sozialleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Einmalzahlung gewährt, werden die Beiträge aus dieser Einmalzahlung ausschließlich nac...