Der weitaus größte Teil der Arbeitsausfälle im Jahr entsteht wegen Urlaub, Krankheit und Feiertagen. Neben den Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen enthält das EFZG auch Regelungen zur Fortzahlung bei Kuren. Insoweit ist aber auch das BUrlG einschlägig. Für Auszubildende gilt zudem die Pflicht zur Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung (§ 15 BBiG). Außerdem ist der Urlaubsanspruch für jugendliche Auszubildende in § 19 BBiG gesondert geregelt. Betriebsratsmitglieder haben ebenfalls Freistellungsansprüche bei gleichzeitiger Fortzahlung der Vergütung. Es gelten hier §§ 37, 38 BetrVG, welche die Freistellung zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, Betriebsratsschulungen, Schulungs- und Bildungsveranstaltungen und – je nach Größe des Betriebs – den Anspruch des Betriebsratsgremiums auf Freistellung einzelner vom Gremium zu bestimmender Mitglieder regeln. Die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertreter ähnelt derjenigen von Betriebsräten. Die Freistellungsregelungen sind insoweit in § 179 SGB IX getroffen. Daneben finden sich in einzelnen Gesetzen weitere Regelungen, insbesondere landesgesetzliche Regelungen zum Urlaub in der Jugendarbeit sowie zum Bildungsurlaub.
Solche Freistellungsansprüche – Urlaub als bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung – führen zu Entgeltfortzahlungsansprüchen. Demgegenüber greifen Lohnersatzansprüche in der Regel erst ein, wenn gerade kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Dennoch ist häufig von Freistellungsansprüchen die Rede, mit denen Ansprüche auf Lohnersatzleistungen korrespondieren (z. B. Krankenpflegegeld, vgl. dazu § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; Pflegeunterstützungsgeld, vgl. dazu § 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Diese und andere Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzausfallgeld, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Überbrückungsgeld, Eingliederungsgeld oder Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder eine Sonderunterstützung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen an (ehemalige) Arbeitnehmer) sind häufig zudem steuerrechtlich privilegiert. Dies gilt hingegen nicht für die Entgeltfortzahlung aufgrund einer Freistellung oder Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen, z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit.