Der danach auch für Fälle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG notwendige Wille zur Unentgeltlichkeit liege vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derartig bewusst sei, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringe. Der Wille zur Unentgeltlichkeit sei gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handele, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reiche regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus (Teilentgeltlichkeit). Auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds komme es hingen nicht an (FG Münster v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21 Erb Rz. 83 f., ErbStB 2024, 275 [Knittel] = GmbHR 2024, 1000).
Grundsätzlich müsse dieses subjektive Tatbestandsmerkmal gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung vorliegen. Maßgeblich sei insoweit der Eintritt des Leistungserfolgs, im konkreten Fall die Abtretung der Anteile an die GmbH. Ausnahmsweise genüge es für die Ausführung einer freigebigen Zuwendung, wenn die Vertragspartner die für die Rechtsänderungen erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben hätten und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen jederzeit in der Lage sei, die Rechtsänderung zu bewirken, Diese zur Frage des für die Grundstücksübertragungen maßgeblichen Steuerentstehungszeitpunktes entwickelte Rspr. habe der Senat auch im Fall der aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Anteils herangezogen und für die Frage eines etwaigen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags abgestellt (FG Münster v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21 Erb Rz. 84, ErbStB 2024, 275 [Knittel] = GmbHR 2024, 1000).
Unter Berücksichtigung dessen sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertragswerks v. 15.1.2013 der für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands maßgebliche Zeitpunkt. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt keine aufschiebend bedingte Abtretung stattgefunden. Jedoch sei der Vertrag insb. auch mit dem Verfügungsverbot für B so gestaltet, dass die Anteilsübertragung aufgrund der im Vertrag v. 15.1.2013 getroffenen Abreden erfolgen musste. Dieser Vertrag sei daher allein maßgeblich für die Willensbildung der Vertragsparteien. Zu diesem Zeitpunkt hätte B positiv bewusst sein müssen, dass der Wert der Anteile weit über dem Wert der von ihm insgesamt erhaltenen Gegenleistung lag. Ausgehend von diesem Grundsatz sei der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht erfüllt. Der Senat sei aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass B bei Abschluss des Kaufvertrags hinsichtlich seiner Anteile ein subjektives Bewusstsein der Teilentgeltlichkeit seiner Leistung hatte (FG Münster v. 23.5.2024 – 3 K 2585/21 Erb Rz. 84, ErbStB 2024, 275 [Knittel] = GmbHR 2024, 1000).