§ 24b EStG hat folgende vier Tatbestandsmerkmale, die kumulativ vorliegen müssen:
a) Allein stehend
In § 24b Abs. 3 EStG ist das Tatbestandsmerkmal des "allein stehend" legal definiert, wonach hierunter Steuerpflichtige zu verstehen sind, welche
- nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen oder verwitwet sind und
- die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bilden – es sei denn, es steht ihnen für diese Person ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu bzw. es handelt sich um ein Kind i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 EStG, welches nach § 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3 EStG Dienste leistet.
aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
Splitting-Verfahren: Ohne Belang ist, wenn denn solchermaßen die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren vorliegen, aber stattdessen nach § 26a EStG die Einzelveranlagung gewählt wird. Auf Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist gem. § 2 Abs. 8 EStG die Regelung des Splitting-Verfahrens anzuwenden, so dass auch insofern der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG nicht gegeben ist.
Witwen-Splitting: Ist ein Ehegatte verwitwet und erhält er nach § 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG das Witwen-Splitting, kann er dennoch daneben den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG geltend machen. Im Jahr des Versterbens des Ehepartners kann er dies nach § 24b Abs. 4 EStG zeitanteilig tun.
Dadurch bedingt, dass nur diejenigen, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen, in den Genuss von § 24b EStG gelangen, können nur
- unverheiratete Steuerpflichtige,
- dauernd getrennt lebende Steuerpflichtige und
- diejenigen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,
§ 24b EStG geltend machen.
Zwölftel-Regelung: Bei Versterben eines Ehegatten gilt im Todesjahr die Zwölftel-Regelung des § 24b Abs. 4 EStG. Im Trennungsjahr bzw. im Jahr der Eheschließung ist auch eine zeitanteilige Geltendmachung gegeben.
bb) Haushaltsgemeinschaft
Unschädlich ist stets, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer minderjährigen Person besteht, denn der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass sich diese nicht nennenswert finanziell an der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beteiligt, so dass der Grund für die Gewährung des Freibetrages für Alleinerziehende (vgl. Ausführungen unter 1.) nicht wegfällt.
Finanzielle und tatsächliche Beteiligung an Haushaltsführung: Wie sich aus § 24b Abs. 3 S. 2 EStG ergibt, setzt der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nach teilweise vertretener Meinung ein gemeinsames Wirtschaften ("aus einem Topf") voraus. Allerdings soll eine gemeinsame Haushaltskasse nicht erforderlich sein. Jedenfalls ist eine
- finanzielle,
- aber auch tatsächliche
Beteiligung an der Haushaltsführung (Erledigung eines Teils der Hausarbeit) Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft. Letzteres ist bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht möglich. Die finanzielle Beteiligung ist bei entsprechend geringem Vermögen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zudem ausgeschlossen. Das Dargelegte erklärt sich aus der unter Punkt 1. geschilderten gesetzgeberischen Zielsetzung.
Umfang der Beteiligung ist unmaßgeblich: Jedoch soll es ansonsten im Zuge einer gesetzgeberischen Typisierung nicht auf den Umfang der finanziellen oder tatsächlichen Beteiligung an der Haushaltsführung ankommen.
Getrennte Haushalte: Eine Haushaltsgemeinschaft ist zudem nur ausgeschlossen, wenn ein vollständig getrennter Haushalt geführt wird.
Beraterhinweis Um zu verhindern, dass der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG wegen einer Haushaltsgemeinschaft mi...