Schließlich hängt die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende davon ab, dass für das Kind eine Identifikationsnummer nach § 139b AO vergeben ist. Dabei kommt der nachträglichen Vergabe der Identifikationsnummer Rückwirkung gem. § 24b Abs. 1 S. 6 EStG zu[61].
Beachten Sie: Hat das Kind keine solche Identifikationsnummer, weil es nicht im Inland steuerpflichtig ist, ist es auf andere geeignete Weise zu identifizieren (§ 24b Abs. 1 S. 5 EStG)[62].
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