Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
1. Neues BMF-Schreiben und Höhe des Entlastungsbetrags
Das BMF hat seine aus 2007 stammenden Aussagen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) überarbeitet. Neu sind insbesondere Ausführungen zur zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags bei Trennung und Eheschließung, die auf die neuere BFH-Rechtsprechung zurückzuführen sind.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen einkommensteuermindernden Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hinweis: Der Entlastungsbetrag soll die erhöhten Lebens- und Haushaltsführungskosten von Alleinerziehenden abgelten, die finanziell auf sich allein gestellt sind.
Höhe des Entlastungsbetrags
Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4.008 EUR; er erhöht sich ab dem zweiten Kind um jährlich 240 EUR (pro Kind). Bis einschließlich 2019 lag der Grundbetrag noch bei jährlich 1.908 EUR (ebenfalls mit Erhöhungsbeträgen von 240 EUR ab dem zweiten Kind).
Achtung: Hinweis der Redaktion: Durch das JStG 2022 wird der Entlastungsbetrag erhöht auf 4.260 EUR ab 2023 (vgl. News zum Jahressteuergesetz 2022).
Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirkt sich der Entlastungsbetrag bereits direkt über die Lohnsteuerklasse II steuermindernd aus (verringerter Lohnsteuereinbehalt). Die Zusatzbeträge von jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind werden im Lohnsteuerabzugsverfahren allerdings nur auf Antrag der alleinerziehenden Person gewährt - hierfür muss die Person einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (mit Anlage "Kind") beim Finanzamt einreichen; mit diesem Antrag kann ebenfalls der Wechsel in Steuerklasse II beantragt werden. Der Entlastungsbetrag wird von den Finanzämtern zudem im Einkommensteuerbescheid bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen, sodass auch andere Erwerbstätige - beispielsweise Selbständige und Gewerbetreibende - profitieren. Der Entlastungsbetrag kann in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragt werden.
2. Wer alleinstehend ist
Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben regelmäßig Alleinstehende, die nicht die Voraussetzungen des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen (oder die verwitwet sind) und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Minderjährige Kinder in der Haushaltsgemeinschaft gefährden den Anspruch auf den Entlastungsbetrag hingegen nicht.
Kein Splitting-Verfahren
Im neuen Schreiben weist das BMF erstmals darauf hin, dass einzeln oder zusammenveranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner den Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung und Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen dürfen, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt sind. Das BMF folgt insofern der neueren BFH-Rechtsprechung, die allgemein anwendbar ist (BFH, Urteile v. 28.10.2021, III R 17/20, III R 57/20).
Als alleinstehend kann jemand eingestuft werden,
- der nicht verheiratet bzw. verpartnert ist
- der verheiratet bzw. verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt
- der im Veranlagungszeitraum eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft schließt
- der verwitwet ist
- dessen Ehegatte bzw. Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (i. S. d. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 oder des § 1a EStG).
3. Haushaltsgemeinschaft mit volljährigen Personen
Wohnen andere volljährige Personen (z.B. ein neuer Lebenspartner) mit im Haushalt des Alleinerziehenden, darf der Entlastungsbetrag nicht in Anspruch genommen werden (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt aber, wenn diese Person ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind ist, für das dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag also bestehen.
Hinweis: Kinder, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden, werden noch bis zu ihrem 25. Geburtstag kindergeldrechtlich anerkannt, sodass sie bis dahin in der Haushaltsgemeinschaft mit dem alleinerziehenden Elternteil zusammenleben können, ohne den Entlastungsbetrag zu Fall zu bringen.
Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?
Nicht jeder Aufenthalt im Haushalt des Alleinerziehenden begründet eine Haushaltsgemeinschaft i. S. des § 24b EStG und ist für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nur vor, wenn der Alleinerziehende und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Dies kann sich daraus ergeben, dass die andere Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt oder ihre tatsächliche Hilfe einbringt. Auf den Umfang der Hilfe bzw. Grad der Aufgabenerledigung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber regelmäßig nicht an (BFH, Urteil v. 28.6.2012, III R 26/10).
Hinweis: Es muss auch nicht zwingend eine gemeinsame Haushaltskasse bestehen. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der G...