Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor.
2. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9a, § 10 Abs. 4, § 13a Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 UStG, Art. 20 Abs. 1 der 6. EG-RL, Art. 185 Abs. 1 RL 2006/112/EG, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4 FGO, § 119, § 125 Abs. 1, § 174 Abs. 4, § 176 Abs. 2 AO
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschafter miteinander verheiratet sind. Die Eheleute erwarben ein unbebautes Grundstück und bebauten es mit einem Einfamilienhaus, in dem sich ein Arbeitsraum für die Herstellung von Puppen und Teddybären sowie ein Büro für verwaltungstechnische Arbeiten befand. Das Gebäude bezogen sie am 6.5.2002. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2002 reichte die Klägerin am 4.1.2005 beim Finanzamt ein und machte den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug dem Grunde nach an. In Bezug auf die Besteuerung der Privatverwendung ging das Finanzamt für das Streitjahr 2005 davon aus, dass die Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG (FG Baden Württemberg vom 7.12.2011, 12 K 4567/08, Haufe-Index 3218107) bestand kein Anspruch auf verminderte Wertabgabenbesteuerung, da die Zuordnung für das Abzugsjahr (2002) verspätet erfolgt sei.
Entscheidung
Der BFH bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Die verspätete Dokumentation der Zuordnungsentscheidung für das Abzugsjahr führe im Folgejahr zu einer Berichtigung nach § 15a UStG, die betragsmäßig an die Stelle der vom Finanzamt angenommenen Wertabgabesteuerung trete.
Hinweis
1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er für entgeltlich-steuerpflichtige Umsätze seines Unternehmens und seinen privaten Wohnbedarf verwendet, war vor Inkrafttreten von § 15 Abs. 1b UStG berechtigt, das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen. Folge war ein Vorsteuerabzug aus den gesamten Errichtungskosten und damit auch im Umfang des privaten Wohnbereichs, da insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern war.
2. Allerdings musste der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung zum 31. Mai des Jahres nach dem Leistungsbezug dokumentieren (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 7.7.2011, V R 42/09, BStBl II 2014, 76).
3. Gewährt das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Errichtungsjahr trotz verspäteter Dokumentation der Zuordnung bestandskräftig und nicht änderbar, fehlt es für die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG an der dort vorausgesetzten Verwendung eines Unternehmensgegenstandes, der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
4. Erweist sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendungsumsätze, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend, liegen die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vor, wenn die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16.12.1993, V R 65/92, BStBl II 1994, 485). So ist es auch bei der Bejahung eines Vorsteuerabzugs aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gegenstandes trotz verspäteter Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, da es dann an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung fehlt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.10.2014 – V R 11/12