Werden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu betriebsfremden Zwecken genutzt oder werden betriebliche Leistungen zu nicht betrieblichen Zwecken in Anspruch genommen, liegen hierin ebenfalls Wertabgaben aus dem betrieblichen Bereich (Aufwandsentnahmen). Für ihre Bewertung gelten folgende Regeln:
3.2.1 Bewertung von Nutzungsentnahmen
Für die Bewertung von Nutzungs-/Leistungsentnahmen trifft § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG keine Aussage. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG regelt daher lediglich die Bewertung der Sachentnahmen. Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn nicht das Wirtschaftsgut selbst, sondern nur seine Nutzung dem Betrieb zu betriebsfremden Zwecken entnommen wird, z. B. wenn der Betriebsinhaber ein zum Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut für private Zwecke nutzt. Dabei wird nicht der Wert der Nutzung, sondern der durch sie verursachte Aufwand als entnommen angesehen. Die Aufwendungen, die als Betriebsausgaben das Betriebsergebnis gemindert haben, werden wieder hinzugerechnet.
Dabei ist von den tatsächlichen Selbstkosten, d. h. von dem durch die private Nutzung verursachten Aufwand, auszugehen. Grundlage bilden die auf das Wirtschaftsgut entfallenden Gesamtkosten, die der Betrieb aufwendet; das sind die festen und variablen Kosten mit AfA (ohne Teilwert-AfA) in der als Betriebsausgaben in Anspruch genommenen Höhe – einschließlich Finanzierungskosten - ohne Wert der eigenen Arbeitsleistung. Stille Reserven bleiben außer Betracht. Die private Nutzung ist sodann regelmäßig mit einem Anteil an den festen und variablen Kosten anzusetzen.
3.2.2 Private Kfz-Nutzung als Nutzungsentnahme
Als Nutzungsentnahme gilt auch die Benutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs für private Fahrten. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist die Nutzungsentnahme jedoch nur dann nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung bzw. Listenpreisregelung) nicht vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige von dem in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht und die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist oder die betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 50 % beträgt.
Spezialregelung für die Bewertung der außerbetrieblichen Nutzung von Kfz
Abweichend von der Fahrtenbuchmethode kann die private Nutzung eines betrieblichen Kraftsfahrzeugs wahlweise nach der Spezialregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (sog. 1 %-Regelung bzw. Listenpreisregelung) pauschal ermittelt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
3.2.3 Bewertung von Leistungsentnahmen
Eine Entnahme von betrieblichen Leistungen liegt vor, wenn im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer für betriebsfremde Zwecke eingesetzt werden, z. B. wenn Arbeitskräfte des Betriebs den privaten Garten des Betriebsinhabers pflegen. Der Entnahmewert der auf diese Weise in Anspruch genommenen Leistungen bemisst sich nach der Höhe der dem Betrieb durch den privaten Einsatz erwachsenen Aufwendungen; das sind die anteiligen Personalkosten (Lohn- und Lohnnebenkosten), nicht aber in Höhe des Betrags, der für eine vergleichbare Leistung von einem Fremden zu erhalten gewesen wäre. Eine Gewinnrealisierung findet somit nicht statt, nur eine Rückgängigmachung des anteiligen Betriebsausgabenabzugs.