Leitsatz
Muss ein vertraglich zugesagtes Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen eingeklagt werden, kommt es zunächst auf das Urteil des Arbeitsgerichts an. Entscheidet das Arbeitsgericht, dass dem Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, sondern ein Anspruch auf Wiedereinstellung, ist der betreffende Arbeitnehmer rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem er sein Wiedereinstellungsrecht geltend gemacht hat, wieder einzustellen. Ihm erwachsen dadurch entsprechende Gehaltsansprüche. Die Zahlung dieser Gehaltsforderungen durch den Arbeitgeber könne nicht als eine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 a EStG angesehen werden, so das FG München.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war fast 20 Jahre Mitarbeiter seines Arbeitgebers; das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich zum 31.12.1989. Dem Arbeitnehmer wurde hierbei das Recht eingeräumt, nach dem Ausscheiden aus einem anderen Arbeitsverhältnis von seinem bisherigen Arbeitgeber angemessen wieder angestellt zu werden. Zum 1.1.1992 verlor er unverschuldet seinen neuen Arbeitsplatz. Sein Recht auf Wiedereinstellung erkannte der vorherige Arbeitgeber jedoch nicht an. Es kam zu einem Arbeitsgerichtsverfahren mit dem Urteil, dass der Arbeitnehmer so zu stellen wäre, als hätte der frühere Arbeitgeber ihn fristgerecht eingestellt. Der ihm entstandene Schaden beruhe allein auf der verzögerten Wiedereinstellung. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin rückwirkend zum 18.4.1995 wieder eingestellt und unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.6.1997 endgültig entlassen. Der ehemalige Arbeitgeber zahlte im März 1996 das alte Gehalt vermindert um die Steuerabzugsbeträge für die Zeit der rückwirkenden Beschäftigung aus. Zusätzliche Entschädigungen wegen entgangener Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rentenversorgung sowie wegen der Verzinsung der nachträglichen Gehaltszahlung wurden nicht geleistet. In einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht erhielt der Arbeitnehmer anlässlich der endgültigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1997 eine Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes und zur Abgeltung von Wiedereinstellungsansprüchen. Diese Abfindung wurde in 1997 erbracht und als steuerbegünstigte Entschädigung anerkannt. Die Gehaltsnachzahlung in 1996 behandelte das FA hingegen nicht als eine tarifbegünstigte Entschädigung.
Entscheidung
Das FG entschied ebenfalls, dass keine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen vorliege, und die Ersatzleistung nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhe. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde dem Arbeitnehmer kein Schadenersatz für die Nichtbeschäftigung zugesprochen. Vielmehr sei ihm ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages verbunden mit einem Anspruch auf Zahlung seiner Vergütungen eingeräumt worden. Es sei durch die verzögerte Wiedereinstellung ein reiner Verspätungsschaden eingetreten. Der Arbeitnehmer sei so gestellt worden, als habe der frühere Arbeitgeber ihn rechtzeitig eingestellt. Der Rechtsgrund hierfür liege in der ursprünglichen Vereinbarung über die Wiedereinstellung; die arbeitsgerichtliche Entscheidung konkretisiere diese Vereinbarung lediglich und schaffe keine neue Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass betragsmäßig die eigentlich zustehende Vergütung nicht in vollem Umfang gezahlt worden ist, ändere nichts daran, dass es sich der Rechtsnatur nach um eine Arbeitslohnzahlung im Verzug handele. Außerdem habe der Arbeitnehmer dem späteren Vergleich zugestimmt.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen; sie wird beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 46/04 geführt. Einsprüche mit ähnlichem Hintergrund können bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens zum Ruhen gebracht werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 20.07.2004, 12 K 586/02