Leitsatz
Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu versteuern.
Normenkette
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG , § 34 Abs. 1 und 2 EStG
Sachverhalt
Nachdem der Arbeitgeber des Klägers in Konkurs geraten war und ein fremder Unternehmer den Betrieb nur mit einem Teil der bisherigen Arbeitnehmer fortsetzen wollte, traf der Konkursverwalter mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Aufhebungsverträge und die Errichtung eines sozialen Härtefonds, über dessen Verwendung der Betriebsrat bestimmen sollte.
Der Kläger, der zum 30.9.1995 aus dem Unternehmen ausschied, erhielt eine einmalige Abfindung von 90112 DM sowie aus dem Härtefonds am 22.11.1995 einen Betrag von 5000 DM und am 1.8.1996 einen weiteren Betrag von 15 500 DM.
Das FA behandelte weder die Abfindung noch die Zahlungen aus dem Härtefonds als nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Einkünfte. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil hinsichtlich des VZ 1995 auf und wies hinsichtlich des VZ 1996 die Revision als unbegründet zurück.
Die zur einheitlichen Entschädigung gehörende Abfindung und die ebenfalls im Jahr 1995 zugeflossene Teilzahlung aus dem Härtefonds seien nach Abzug des Freibetrags von 36 000 DM begünstigt zu besteuern.
Die im Jahr 1996 aus sozialer Fürsorge erbrachte ergänzende Zusatzleistung aus dem Härtefonds sei zwar unschädlich für die in 1995 erbrachte Hauptleistung. Diese Zusatzleistung sei selbst aber nicht begünstigt, da es insoweit an einem zusammengeballten Zufluss fehle.
Hinweis
1. Die Besprechungsentscheidung bringt insoweit nichts Neues, als sie betont, dass aus sozialer Fürsorge gezahlte ergänzende Zusatzleistungen
a) Teil der Gesamtentschädigung sind und
b) unschädlich sind für die begünstigte Besteuerung der in einem vorausgegangenen Veranlagungszeitraum gezahlten Hauptleistung.
Der BFH verweist insoweit auch auf seine Grundsatzentscheidung vom 14.8.2001, XI R 22/00 (BFH-PR 2002, 121).
2. Erstmalig hatte der BFH jedoch gleichzeitig über das (nachfolgende) Jahr zu entscheiden, in dem der Kläger ausschließlich eine Entschädigungszusatzleistung erhalten hatte.
Dieser später gezahlte Teil der Gesamtentschädigung ist – so der BFH – im Jahr des Zuflusses nicht tarifbegünstigt zu besteuern, da es an einem (mit der Hauptleistung) zusammengeballten Zufluss fehlt.
3. Insoweit enthält die Besprechungsentscheidung allerdings eine wichtige neue Aussage. Diese Aussage konnte aus den bisherigen Entscheidungen des BFH zu ergänzenden Entschädigungszusatzleistungen nicht ohne weiteres herausgelesen werden. Im Gegenteil konnten frühere Entscheidungen – insbesondere das Urteil vom 24.1.2002, XI R 43/99 (siehe dazu den Praxis-Hinweis in BFH-PR 2002, 214 unter 3.) – dahingehend missverstanden werden, dass auch die in späteren Veranlagungszeiträumen zu besteuernden Zusatzleistungen einem begünstigten Steuersatz unterliegen. Dass dem nicht so ist, hat der BFH nunmehr klargestellt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2002, XI R 16/01