Die Entscheidung des BVerfG gilt nur für die Zinsen gem. §§ 233a, 238 AO. Zinsen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erhoben werden, sind hiervon nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Entscheidung nicht betroffen. Die Unvereinbarkeit der Verzinsungsregelung kann nicht auf andere gesetzliche Verzinsungstatbestände nach der AO erweitert werden (vgl. Rz. 242 der Urteilsbegründung des BVerfG).

Dies hat zur Folge, dass Stundungszinsen gem. § 234 AO, Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO und Aussetzungszinsen gem. § 237 AO weiter in der gesetzlichen Höhe von 0,5 % p/M. erhoben werden können. Hiervon ausgenommen sind allerdings die Fälle, für die allgemeine Billigkeitsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie (BMF v. 9.4.2020 – IV C 4-S-2223/19/10003 mit Änderungen v. 18.12.2020 sowie Ergänzungen vom 26.5.2020, BStBl. I 2020, 298, 543 sowie BStBl. I 2021, 57) oder der Folgen der Hochwasserkatastrophe beschlossen wurden.

Für die Erhebung von Säumniszuschlägen gem. § 240 AO mit 1 % p/M. hat die Entscheidung des BVerfG ebenfalls keine Auswirkung.

Beraterhinweis Gegen eine Anforderung mit diesem hohen Zinssatz wurde aber Klage vor dem FG Düsseldorf erhoben, die am 22.4.2021 abgewiesen wurde (AZ: – 12 K 1420/20 AO). Hiergegen hat der Kläger die Revision beim BFH eingelegt (AZ: VII R 19/21). Gegen Festsetzungen bzw. die Anforderung von Säumniszuschlägen kann daher Einspruch eingelegt werden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH gem. § 363 Abs. 2 AO.

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