Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungsansprüchen gem. § 233a i.V.m. § 239 Abs. 2 S. 2 AO ist verfassungswidrig, soweit hierfür der im Gesetz vorgesehene Zinssatz von 0,5 % p/M. ab dem 1.1.2014 zugrunde gelegt wird. Diese Verzinsung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Das bisherige Recht ist aber für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 noch hinzunehmen (BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).

Ab dem 1.1.2019 können die o.a. Vorschriften aber nicht mehr angewendet werden, für diesen Zeitraum und für die Zukunft muss der Gesetzgeber eine neue verfassungsgemäße Regelung treffen. Hierfür hat das BVerfG ihm Zeit bis zum 31.7.2022 gelassen. Das dann beschlossene Gesetz ist auf alle noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsakte, die auf § 233a AO beruhen, anzuwenden.

Die Einzelheiten zur Handhabung durch die Finanzverwaltung mit bereits erlassenen und noch ergehenden Zinsfestsetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben v. 17.9.2021 (BMF v. 17.9.2021 – IV A 3 -S0338/19/10004 :005).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?