a) Universalsukzession – Vergleichbarkeit mit deutschem Recht
Der BFH hat noch einmal unter Bezugnahme auf seine frühere Rspr. klargestellt, dass auch Erbfälle, die zivilrechtlich nicht dem deutschen Recht unterliegen, in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig sein können:
"Vollzieht sich ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Zivilrecht, kann er im Inland der Erbschaftsteuer unterliegen, soweit der Vermögensanfall in seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem durch das ErbStG erfassten Erwerb gleichkommt." (BFH v. 17.11.2021 – II R 39/19 Rz. 15 und BFH v. 4.7.2012 – II R 38/10, Rz. 20 bis 23, ErbStB 2012, 296 [Esskandari/Bick]).
Das italienische Erbrecht sei insoweit mit dem deutschen Erbrecht vergleichbar. Im italienischen Recht stehe der Erbanfall zwar unter der Bedingung der Annahme, so dass der Erwerb im italienischen Erbrecht nicht allein ipso iure stattfinden könne. Die Annahme bewirke jedoch auch keinen Erwerb allein kraft Rechtsgeschäft. Vielmehr stelle sie nur ein neben andere Erwerbsvoraussetzungen tretendes rechtsgeschäftliches Element dar.
b) Kein bedingter Erwerb
Die Annahmeerklärung als Erwerbsvoraussetzung stellt jedoch nach dem BFH keine echte Bedingung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG dar. Ein bedingter Erwerb liege daher nicht vor. Vorliegend müsse sorgsam zwischen echten Bedingungen i.S.v. § 158 BGB auf der einen Seite und lediglich mehraktigen Erwerbstatbeständen auf der anderen Seite unterschieden werden. Bei einer echten Bedingung im deutschen Sinne gebe es keine Rückwirkung. Eine echte Bedingung entfalte ihre Rechtswirkung ex nunc, d.h. ab dem Eintritt der Bedingung. Im italienischen Erbrecht wirke die Annahme jedoch zurück auf den Todeszeitpunkt, mithin ex tunc (Art. 456, 459 Codice Civile).
Wenn nun die Bedingung für den Erwerb im ausländischen Recht zurückwirke, sei der Erwerb ein solcher i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und nicht i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG. Die Erbschaftsteuer entstehe mithin mit dem Tode des Erblassers und nicht zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung. Dass vor der Annahme ein Schwebezustand bestehe, führe ausdrücklich nicht zu einer Vergleichbarkeit mit einer echten Bedingung. Schließlich sei der Erbanfall auch im deutschen Erbrecht nicht in Stein gemeißelt, sondern noch durch Ausschlagung veränderbar und deshalb in der Schwebe. Es komme ausschließlich auf die Rechtswirkungen und deren Vergleichbarkeit an (BFH v. 17.11.2021 – II 39/19 Rz. 28).