Der BFH hat wiederholt klargestellt, dass der Begriff der Bedingung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG an den zivilrechtlichen Begriff der Bedingung nach § 158 BGB anknüpft (BFH v. 17.11.2021 – II 39/19 Rz. 13; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/17, BFHE 267, 460 = BStBl. II 2020, 459 Rz. 28 = ErbStB 2020, 179 [Marfels]).

Die nach italienischem Erbrecht erforderliche Annahmeerklärung ist jedoch schon deshalb keine Bedingung i.S.d. § 158 BGB, weil es sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Bedingung, sondern um eine conditio iuris – eine Rechtsbedingung – handelt, die Voraussetzung für den Erwerb von Todes wegen nach italienischem Erbrecht ist. Rechtsbedingungen sind bereits keine Bedingungen i.S.d. § 158 BGB (Westermann in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2021, § 158 Rz. 54; Reymann in BeckOGK/BGB, Stand: 1.3.2022, § 158 Rz. 37; Wackerbarth in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 158 BGB Rz. 26) und unterfallen damit gar nicht erst der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG.

Beraterhinweis Eine Rechtsbedingung ist eine gesetzliche Voraussetzung, die für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderlich ist. Im Gegensatz dazu ist ein unter einer Bedingung i.S.d. § 158 BGB stehendes Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam; es werden nur dessen Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung blockiert (Reymann in BeckOGK/BGB, Stand: 1.3.2022, § 158 Rz. 38; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG, 91. EL 3/2022, § 9 Rz. 22.1, 24).

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