Dies deckt sich mit der h.M. in der Literatur zur Ausschlagung der Erbschaft nach deutschem Recht: Der Ersatzerbe wird mit Wirkung zum Todeszeitpunkt Erbe und unterliegt damit der Erbschaftsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Todeszeitpunkt und nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschlagung (Söffing in Götz/Meßbacher-Hönsch, eKomm, Stand: 4.5.2022, § 9 ErbStG Rz. 11 [Aktualisierung v. 21.9.2021]. A.A. Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, 62. EL 7/2021, § 9 Rz. 24 [i.V.m. Rz. 16, 18 und § 3 Rz. 20], trotz der zivilrechtlichen Rückbeziehung und Entfallen der Steuerpflicht des Ausschlagenden mit Wirkung für die Vergangenheit). Die Ausschlagung durch den Erstberufenen ist lediglich Rechtsbedingung für den Erwerb von Todes wegen durch den Ersatzerben, daher keine echte Bedingung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG.

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