Rz. 27
Gemäß IFRS sind die Anteile des assoziierten Unternehmens ebenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem ein maßgeblicher Einfluss besteht (IAS 28.32), mittels Equity-Methode auszuweisen. Auch für Gemeinschaftsunternehmen ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt sind. Dabei findet jeweils eine der deutschen Buchwertmethode ähnliche Variante der Equity-Bewertung Anwendung, wonach die Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligung und dem anteiligen, zu Stichtagszeitwerten bewerteten Nettovermögen als Goodwill zu identifizieren ist. Allerdings bleibt es bei dem Ausweis in einer Position. Die Anschaffungskostenrestriktion kommt gem. IAS 28.32 nicht zur Anwendung, sodass es hier zu Abweichungen gegenüber dem HGB kommen kann. Konkret werden die Anteile von dem Zeitpunkt an nach der Equity-Methode bilanziert, ab dem die Kriterien eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens erfüllt sind. Bei dem Anteilserwerb ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Anteils und dem Anteil des Unternehmens am beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des Beteiligungsunternehmens zu ermitteln. Dabei ist der mit einem assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen verbundene Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert des Anteils enthalten. Dieser ist zu identifizieren, darf aber nicht planmäßig abgeschrieben werden. Die im Rahmen der Neubewertung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens aufgedeckten stillen Reserven und Lasten sind wie nach HGB ebenfalls in einer Nebenrechnung vorzuhalten und in den Folgejahren abzuschreiben. Daher ist der aus dem assoziierten Unternehmen oder dem Gemeinschaftsunternehmen nach dem Erwerb verzeichnete Gewinn oder Verlust sachgerecht anzupassen um die planmäßigen Abschreibung, die bei abschreibungsfähigen Vermögenswerten auf der Basis ihrer beizulegenden Zeitwerte zum Erwerbszeitpunkt berechnet wurden. Gleiches gilt für vom assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfasste Wertminderungsaufwendungen, z. B. für den Geschäfts- oder Firmenwert oder für Sachanlagen.
Rz. 28
Im Konzernanhang nach IFRS sind umfangreiche Informationen notwendig. Konkret nach IFRS 12.20 über die Art, den Umfang und die finanziellen Auswirkungen seiner Anteile an den gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen sowie die Art und den Umfang der Auswirkungen seiner Vertragsvereinbarung mit anderen Eigentümern, die an der gemeinschaftlichen Führung einer gemeinsamen Vereinbarung oder eines assoziierten Unternehmens beteiligt sind oder einen maßgeblichen Einfluss darüber ausüben (IFRS 12.21 f.) und die Art der Risiken und ihre eventuellen Veränderungen, die mit seinen Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen einhergehen (IFRS 12.23).