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Ausdrückliche Vorschriften für die bilanzielle Behandlung des Erbbaurechts existieren nicht, sodass diese aus den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit hergeleitet werden muss. Handelsbilanziell wird das Erbbaurecht als dinglich abgesichertes Nutzungsverhältnis auf Zeit und damit als aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand angesehen.[1] Die periodisch zu zahlenden Erbbauzinsen sind nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, sondern laufender Aufwand;[2] werden die Erbbauzinsen im Zuge einer Einmalzahlung beglichen oder für einen gewissen Zeitraum vorausgezahlt, muss eine periodengerechte Zurechnung des Erfolgs sichergestellt werden.[3]
Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn ein bestehendes Erbbaurecht durch den Erbbauberechtigten nicht genutzt werden kann.[4]
Nach dem Urteil des BFH vom 4.6.1991[5] stellt das Erbbaurecht ein durch die grundbuchliche Absicherung verdinglichtes Miet- bzw. Pachtverhältnis dar. Es ist daher als grundstücksgleiches Recht i. S. v. § 266 Abs. 2 Buchst. A II 1 HGB ein Vermögensgegenstand i. S. v. § 246 Abs. 1 HGB. Einmalzahlungen des Erbbauberechtigten (insbesondere Notarkosten, GrESt und Maklerprovision) stellen die Anschaffungskosten des Erbbaurechts dar.[6]
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