Rz. 4

Ausdrückliche Vorschriften für die bilanzielle Behandlung des Erbbaurechts existieren nicht, sodass diese aus den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit hergeleitet werden muss. Handelsbilanziell wird das Erbbaurecht als dinglich abgesichertes Nutzungsverhältnis auf Zeit und damit als aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand angesehen.[1] Die periodisch zu zahlenden Erbbauzinsen sind nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte keine aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten, sondern laufender Aufwand;[2] werden die Erbbauzinsen im Zuge einer Einmalzahlung beglichen oder für einen gewissen Zeitraum vorausgezahlt, muss eine periodengerechte Zurechnung des Erfolgs sichergestellt werden.[3]

Nach § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn ein bestehendes Erbbaurecht durch den Erbbauberechtigten nicht genutzt werden kann.[4]

Nach dem Urteil des BFH vom 4.6.1991[5] stellt das Erbbaurecht ein durch die grundbuchliche Absicherung verdinglichtes Miet- bzw. Pachtverhältnis dar. Es ist daher als grundstücksgleiches Recht i. S. v. § 266 Abs. 2 Buchst. A II 1 HGB ein Vermögensgegenstand i. S. v. § 246 Abs. 1 HGB. Einmalzahlungen des Erbbauberechtigten (insbesondere Notarkosten, GrESt und Maklerprovision) stellen die Anschaffungskosten des Erbbaurechts dar.[6]

[1] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 336. Vgl. auch Franz, Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 5 EStG Rz. 1051, Stand 03/2024.
[3] Durst, kösdi 2006, S. 15254, 15256. Vgl. hierzu weiterführend Rz. 18 ff.
[4] Bertram, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz. 246.
[6] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 336; Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 217.

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