Keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Hat der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienheim übertragen und schenkt er zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 10 Jahren) weiteres Vermögen, ist keine Zusammenrechnung nach den Grundsätzen des § 14 ErbStG durchzuführen. Das Gleiche gilt naturgemäß, wenn der zuwendende Ehegatte verstirbt.
Keine Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
Der Ehemann EM überträgt im Januar 2018 auf seine Ehefrau EF ein Familienheim (die Voraussetzungen liegen vor). Der Steuerwert des Familienheims beträgt 530.000 EUR. Im Februar 2024 schenkt EM der Ehefrau Wertpapiere mit einem Nominalwert in Höhe von 640.000 EUR.
Lösung
Erwerb in 2018
Der Erwerb in 2018 ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit, löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus.
Erwerb in 2024
Es liegt eine lebzeitige Zuwendung vor, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Eine Zusammenrechnung beider Erwerbe gem. § 14 ErbStG (2018 und 2024) ist jedoch nicht durchzuführen.
Auswirkungen des Güterstandes
Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, in welchem Güterstand: – Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner leben.
Kein Objektverbrauch
Da es keinen Objektverbrauch gibt, kann ein Ehegatte dem anderen Ehegatten auch mehrfach (nacheinander) ein Familienheim übertragen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Ehegatte dadurch gleichzeitig Eigentümer mehrerer Familienheime wird.
Behaltenspflicht
Es gibt keine Behaltenspflicht für das Familienheim. Wird dieses zu einem späteren Zeitpunkt veräußert oder einer anderen Nutzung – als zu Wohnzwecken – zugeführt ist dies unschädlich für die gewährte Steuerbefreiung.
Keine Wertbegrenzung
Da die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG keine Wertbegrenzung vorsieht, können auch luxuriöse Familienheime steuerbefreit übertragen werden.
Persönlicher Freibetrag
Durch die komplette Steuerbefreiung eines Familienheims bleibt der persönliche Freibetrag i. H. v. 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) erhalten. Damit kann er für spätere Erwerbe (Schenkungen oder von Todes wegen) zum Einsatz kommen.
Mittelbare Grundstücksschenkung
Auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung kommt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zur Anwendung.
Vorteil der lebzeitigen Zuwendung eines Familienheims
Die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims ist gegenüber dem Erwerb von Todes wegen vorzuziehen, da ersterer Erwerb:
- keine Behaltensfrist kennt und
- keine Nachversteuerung greift.