Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG ist – unter bestimmten Voraussetzungen – der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i. S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner steuerbefreit.[1]

[1] Zur Steuerbefreiung für Kinder siehe Tz. 3.

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