Das Kind kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit es das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament) oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss.
Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnisse), Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.
Muss ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben übertragen, so gilt das Vorgenannte entsprechend.
Gleiches gilt auch dann, wenn die Miterben sich im Rahmen der Nachlassteilung darauf verständigen, dass ein Miterbe das Familienheim erhalten soll.
Begünstigungstransfer
Nutzt der erwerbende Miterbe die vormals vom Erblasser genutzte Wohnung "unverzüglich" für eigene Wohnzwecke, und gibt er "im Rahmen der Teilung des Nachlasses" nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens für ihn um den Wert des hingegebenen Vermögens (sog. Begünstigungstransfer).
Dabei ist eine zeitliche Nähe zum Erbfall für die Teilung des Nachlasses nicht vorgeschrieben. Deshalb kann bei einer Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eine Begünstigung auch zu gewähren sein, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall geschlossen wird. Ob die Übertragung noch "im Rahmen der Teilung des Nachlasses" erfolgt, ist nach Ansicht des BFH durch eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu prüfen.
Neue Willensbildung führt zur nicht begünstigten Übertragung
Jedoch ist noch Folgendes zu beachten:
Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei ein begünstigtes Familienheim gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer "neuen Willensbildung" der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.
Die Pflicht zur Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen trifft den Miterben, der das Familienheim erhält. Verstößt er gegen diese, hat er die steuerlichen Folgen zu tragen. Für den übertragenden Miterben ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen.
Überträgt hierbei der Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens aber um den Wert des übertragenen Vermögens.
Für den durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber (Kind) entsteht jedoch kein Nachteil, da es die daraus resultierende Lastung bei der Ermittlung der Bereicherung abziehen kann. Demgegenüber kommt nun der nachfolgende Erwerber in den Genuss der Steuerbefreiung.