Das Kind kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit es das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testament) oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung (Erbvertrag) des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss.[1]

Anwendungsfälle sind z. B. das Vermächtnis (auch Vorausvermächtnisse), Schenkungen auf den Todesfall und Auflagen des Erblassers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind.[2]

Muss ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben übertragen, so gilt das Vorgenannte entsprechend.[3]

Gleiches gilt auch dann, wenn die Miterben sich im Rahmen der Nachlassteilung darauf verständigen, dass ein Miterbe das Familienheim erhalten soll.[4]

In diesem Rahmen ist auch das BFH-Urteil vom 23.5.2015 zu beachten.[5] Erwirbt demnach ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim, dann erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

 
Hinweis

Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung

Findet die Erbauseinandersetzung erst nach der Frist von 6 Monaten statt, dann kann der Begünstigungstransfer in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden (so die Finanzverwaltung in den gleichlautenden Ländererlassen vom 3.3.2016.[6]

Solche Ausnahmefälle können z. B. sein:

  1. es gibt Erbstreitigkeiten,
  2. es muss noch ein Gutachten erstellt werden.

Der Steuerpflichtige hat die Gründe darzulegen, die eine Erbauseinandersetzung verhindert haben.

Die Pflicht zur Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen trifft den Miterben, der das Familienheim erhält. Verstößt er gegen diese, hat er die steuerlichen Folgen zu tragen. Für den übertragenden Miterben ergeben sich keine steuerlichen Konsequenzen.[7]

Überträgt hierbei der Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens aber um den Wert des übertragenen Vermögens.[8]

Für den durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber (Kind) entsteht jedoch kein Nachteil, da es die daraus resultierende Lastung bei der Ermittlung der Bereicherung abziehen kann. Demgegenüber kommt nun der nachfolgende Erwerber in den Genuss der Steuerbefreiung.

[2] R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13.4 Abs. 5 ErbStR 2019.
[4] S. hierzu R E 13.4. Abs. 5 Satz 4 ff. ErbStR.
[7] R E 13.4 Abs. 7 Satz 7 ErbStR 2019 i. V. m. R E 13.4 Abs. 5 Satz 5 ErbStR 2019.

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