Freibeträge und Steuersatz
Die unverheiratete und kinderlose Schwester S hat ihren Bruder B zum Alleinerben bestimmt. B hat vier Kinder. Andere Verwandte sind nicht vorhanden. Der Nachlass der S hat einen steuerlichen Wert von 2.400.000 EUR. Nach § 13a ErbStG und § 13d ErbStG begünstigtes Vermögen soll nicht vorhanden sein.
Für B ergibt sich die folgende Besteuerung:
Schlägt B die Erbschaft aus, ergibt sich folgendes Bild.
Aufgrund der Ausschlagung werden die 4 Kinder des B zu Erben.
Der Nachlass splittet sich somit auf je 1/4 auf, d. h. jedes Kind erhält einen Erbanteil i. H. v. 600.000 EUR.
Damit ergibt sich für jedes Kind die folgende Besteuerung:
Die Erbschaftsteuer beläuft sich für alle vier Kinder auf insgesamt 576.200 EUR (4 x 144.050 EUR).
Es ergibt sich durch die Ausschlagung eine gesamte Erbschaftsteuerersparnis i. H. v. 133.300 EUR (709.5000 EUR /. 576.200 EUR).
Grund für die Steuerersparnis ist, dass statt einem persönlichen Freibetrag vier persönliche Freibeträge zu gewähren sind. Darüber hinaus wirkt sich auch der von 30 % auf 25 % gesunkene Steuersatz aus.