Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.[1]

Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammenhang mit Zuwendungen im Verhältnis zu Kapitalgesellschaften noch Folgendes zu beachten:

Auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung. Solche Leistungen sind insbesondere Sacheinlagen und Nutzungseinlagen. Dabei stellt sich die Frage, ob auch die Verschonungsmaßnahmen für Unternehmensvermögen greifen. Nach der Verwaltungsauffassung sind die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG nicht zu gewähren.[2] Demnach greifen die Steuerbegünstigungen nur dann, wenn ein Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften vorliegt, nicht aber die Werterhöhung der Anteile.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb von Anteilen

Schenker S ist an der STU-GmbH zu 40 % beteiligt und die Tochter T zu 15 %. S schenkt seiner Tochter 30 % seiner Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Lösung

Es liegt ein schenkweiser Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vor. Demnach kommen die Verschonungen nach § 13a ErbStG, § 13c ErbStG oder § 28a ErbStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Betracht.

Nach Seltenreich sollte erwogen werden, ob die unmittelbare disquotale Einlage eines Unternehmens nicht im Wege einer teleologischen Reduktion ebenfalls nach § 13a ErbStG begünstigt sein könnte.[3]

[1] Eine Aufstellung zu den begünstigten Erwerben von Betriebsvermögen und nicht begünstigten Erwerben von Betriebsvermögen bieten die Tabellen 19 und 20 in Götzenberger, Optimale Vermögensübertragung, 6. Aufl. 2021, Rz. 583.
[2] R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019.
[3] Seltenreich, in Preißer/Rödl/Seltenreich, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 7 ErbStG Rz. 770, Stand: 18.6.2018.

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